Landessynode bringt Pfarrdienstgesetz auf den Weg

Einheitliche Regelung für Pastorinnen und Pastoren in der Nordkirche

Propst Dr. Karl-Heinrich Melzer brachte das Pfarrdienstgesetz in die Synode ein
Propst Dr. Karl-Heinrich Melzer brachte das Pfarrdienstgesetz in die Synode ein© Silke Stöterau / Nordkirche

28. Februar 2014 von Mathias Benckert

Lübeck-Travemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat heute (28. Februar) ein einheitliches Pfarrdienstrecht auf den Weg gebracht.

Mit großer Mehrheit stimmten die 156 Synodalen in erster Lesung dem nordkirchlichen Ergänzungsgesetz für das Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zu. Zur Geltung kommt damit das EKD-weite Pfarrdienstgesetz, das mit dem Ergänzungsgesetz in einigen Punkten auf die Situation der Nordkirche angepasst wurde.

Die Einbringung der Gesetzesvorlage erfolgte durch das Mitglied der Ersten Kirchenleitung, Propst Dr. Karl-Heinrich Melzer. Er sagte: „Die Regelungen des Pfarrdienstgesetzes und des nordkirchlichen Ergänzungsgesetzes sind grundsätzlich auf Kommunikation angelegt. Viele Regelungen berücksichtigen den Austausch beispielsweise zwischen Bischofsrat und Landeskirchenamt oder zwischen Pastorinnen und Dienstvorgesetzten bevor es zu einer Entscheidung kommt.“ Insbesondere bei sensiblen Personalfrage zeige sich, „dass Kommunikation zwar nicht alles“ sei, aber ohne sie „ist alles nichts“, so Melzer vor den 156 Synodalen.

Mit dem Pfarrdienstgesetz der EKD wird das Dienstverhältnis von Pastorinnen und Pastoren in allen Landeskirchen der EKD einheitlich geregelt. Behandelt werden Bereiche wie Ordination, Voraussetzung und Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis, Rechte und Pflichten eines Pastors oder einer Pastorin (beispielsweise Amtskleidung, Ehe und Familie, Seelsorgegeheimnis, Residenzpflicht, Kanzelrecht, Dienstwohnung, Fortbildungen, Unterhalt) oder Fragen der Dienstaufsicht. Erstmals kirchengesetzlich aufgenommen sind Regelungen für Pastorinnen und Pastoren, die sich in einem Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt befinden.

Bei einigen Punkten haben die Landeskirchen die Möglichkeit, Gesetzesteile auf die jeweilige landeskirchliche Situation anzupassen. So sieht das Ergänzungsgesetz der Nordkirche vor, dass die Amtsbezeichnung „Pastorin“ beziehungsweise „Pastor“ gilt (statt „Pfarrerin“ beziehungsweise „Pfarrer“). Für die überwiegend rechtlichen Entscheidungen im Rahmen des Pfarrdienstgesetzes wird das Landeskirchenamt der Nordkirche als oberste kirchliche Verwaltungsbehörde zuständig sein. Die geistlichen Entscheidungen liegen überwiegend in der Zuständigkeit der Bischöfinnen und Bischöfe, beispielsweise in der Frage, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Ordination zugelassen wird. Die Landessynode hat zudem beschlossen, dass Regelungen zu Fragen der Lebensführung von Pastorinnen und Pastoren in Ehe und Familie auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten. Hierfür sind Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitige Verantwortung maßgebend.

Das Pfarrdienstgesetz der EKD sowie die Vorlage des dazugehörigen Ergänzungsgesetzes der Nordkirche im Internet (Änderungen durch angenommene synodale Anträge sind noch nicht berücksichtigt): <link http: www.nordkirche.de fileadmin user_upload nordkirche synode synode_201402_top_3.1_pfarrdienstgesetz.pdf link-extern>www.nordkirche.de/fileadmin/user_upload/nordkirche/Synode/Synode_201402_TOP_3.1_Pfarrdienstgesetz.pdf

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