Landessynode beschließt kirchliche Bevollmächtigung von Religionslehrkräften

Ausdruck der Verantwortung für das Fach Evangelische Religion

„Die Qualität des Religionsunterrichts hängt sehr von der Person der Lehrkraft, ihrer christlichen Haltung und Überzeugung und auch von der religiösen Lebenspraxis ab", sagte Frank Howaldt, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, bei der Einbringung
„Die Qualität des Religionsunterrichts hängt sehr von der Person der Lehrkraft, ihrer christlichen Haltung und Überzeugung und auch von der religiösen Lebenspraxis ab", sagte Frank Howaldt, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, bei der Einbringung

16. November 2017 von Maren Warnecke

Lübeck-Travemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat heute (16. November) dem Entwurf für ein Kirchengesetz über die kirchliche Bevollmächtigung von Religionslehrkräften auf dem Gebiet der Nordkirche in erster Lesung zugestimmt. Damit wird fünf Jahre nach Gründung der Nordkirche ein einheitlicher Rahmen für die Bevollmächtigung (Vokation) von Religionslehrkräften in den drei Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern geschaffen.

Ein Ziel des neuen Kirchengesetzes ist es, den konfessionellen Religionsunterricht zu stärken. Auch unter sich verändernden schulischen, religiösen und gesellschaftlichen Bedingungen hält die Nordkirche diesen für einen „unverzichtbaren Beitrag zur schulischen wie zur allgemeinen Bildung als auch zur Selbstbildung der einzelnen Schülerinnen und Schüler“, wie es in der Begründung heißt. „Die Vokation von Religionslehrkräften ist Ausdruck der Verantwortung der Nordkirche für die inhaltliche Gestaltung des Faches evangelische Religion.“

Bei der Einbringung des Kirchengesetzes in die Synode sagte Frank Howaldt, Mitglied der Ersten Kirchenleitung: „Die Qualität des Religionsunterrichts hängt sehr von der Person der Lehrkraft, ihrer christlichen Haltung und Überzeugung und auch von der religiösen Lebenspraxis ab. Religionslehrerinnen und -lehrer stehen in besonderer Weise dafür, dass Religion keine Privatsache ist.“

Im Bundesland Hamburg gibt es derzeit weder eine Vokationspraxis noch eine entsprechende Rechtsgrundlage. 2005 hatten die damalige Nordelbische Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg in einem Vertrag festgehalten, dass Fragen zum Religionsunterricht in einer „Gemeinsamen Kommission“ zu regeln seien. In Schleswig-Holstein besagt der Staatskirchenvertrag von 1957, dass Religionslehrkräfte der evangelischen Kirche angehören müssen. Ausnahmen seien jedoch im Einvernehmen mit der Kirche möglich. In Mecklenburg-Vorpommern ist bereits im Staatskirchenvertrag von 1994 (Güstrower Vertrag) geregelt, dass die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes eine Bevollmächtigung durch die zuständige Landeskirche voraussetzt.

Die der Landessynode vorgeschlagene Neuregelung unterscheidet zwischen drei Formen der kirchlichen Bevollmächtigung. Voraussetzungen für eine unbefristete Vokation sind neben der Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) auch die staatliche Befähigung zum Lehramt (Facultas) für das Fach evangelische Religion. Bestandteil der unbefristeten Vokation ist außerdem eine schriftliche Erklärung über die Bereitschaft, das Fach evangelische Religion in Übereinstimmung mit dem Wesen und dem Auftrag der Kirche zu erteilen.

Eine befristete Vokation ist grundsätzlich vorgesehen für Referendarinnen und Referendare sowie für Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer staatlichen oder gliedkirchlichen Aus- oder Weiterbildung für das Fach evangelische Religion. Das betrifft auch Vertretungslehrkräfte mit Erstem Staatsexamen beziehungsweise Masterabschluss für die Lehramtslaufbahn mit dem Fach evangelische Religion zunächst für die Dauer von einem Jahr. Das trifft in den Fällen zu, in denen der Religionsunterricht anders nicht erteilt werden kann.

Die „Vokation für fachfremd Unterrichtende“ berücksichtigt ebenfalls den Lehrkräftemangel im Fach evangelische Religion. Voraussetzung für eine unbefristete Bevollmächtigung ist eine erfolgreich abgeschlossene staatliche oder staatlich anerkannte Befähigung zum Lehramt.

Über alle drei Vokationsformen, ebenso über die notwendigen Fortbildungen, entscheidet künftig das Landeskirchenamt der Nordkirche.

Über den reinen Rechtscharakter hinaus soll mit der Vokation ein „gegenseitiges Vertrauensverhältnis und ein Aufeinander-Angewiesen-Sein zum Ausdruck gebracht“ werden, heißt  es in der Begründung des Kirchengesetzes weiter. Dafür bietet die Nordkirche den bevollmächtigten Religionslehrkräften fachliche Förderung und institutionelle Unterstützung an. Dazu zählen Vokationstagungen sowie regionale wie überregionale pädagogische und geistliche Bildungsangebote. Frank Howaldt: „Die Vokation soll auf dem ganzen Gebiet der Nordkirche zu einem angemessenen, lebendigen, würdigenden und wertschätzenden Geschehen für alle berufenen Religionslehrkräfte werden.“

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