Landessynode beschließt Kirchengesetz in erster Lesung

Bildung künftiger Landessynoden geregelt

Dr. Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, brachte das Landessynodenbildungsgesetz in die Synode ein
Dr. Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, brachte das Landessynodenbildungsgesetz in die Synode ein© Silke Stöterau/Nordkirche

03. März 2017 von Stefan Döbler

Lübeck-Travemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat heute (3. März) die Regelungen zur Bildung künftiger Landessynoden in erster Lesung beraten und beschlossen. Das Landessynodenbildungsgesetz soll bereits für die Ende 2018 anstehende Wahl einer neuen Landessynode gelten.

Dr. Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung der Nordkirche, wies bei der Einbringung des Gesetzentwurfs auf das bislang geltende, ausschließlich für die Bildung der Ersten Landessynode vorgesehene Wahlgesetz hin. Es war 2012 von der Verfassunggebenden Synode des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland im Rahmen des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordkirche beschlossen worden. „Damals konnte nicht ohne weiteres das ursprüngliche nordelbische Landessynodalwahlgesetz, das weitgehend der jetzigen Verfassungslage bereits entsprochen hätte, eins zu eins umgesetzt werden“, so Henning von Wedel. „Dafür fehlten in Mecklenburg und Pommern zum Teil die notwendigen Wahlgremien im Dienste- und Werke-Bereich. Das jetzige Gesetz über die Bildung der Landessynode lehnt sich eng an das im Einführungsgesetz enthaltene Landessynodalwahlgesetz an und setzt in allen Punkten die Verfassungsbestimmungen über die Bildung der Landessynode um.“

Bislang gilt ein ausschließlich für die Bildung der Ersten Landessynode vorgesehenes Wahlgesetz. Es war 2012 von der Verfassunggebenden Synode des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland im Rahmen des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordkirche beschlossen worden.

Die Werke-Synodalen, also die Synodenmitglieder aus den landeskirchlichen Diensten und Werken (Hauptbereiche), werden von einer Wahlversammlung bestimmt. Deren Mitglieder wiederum wurden in den Hauptbereichen und den Konventen der Dienste und Werke der früher nordelbischen Kirchenkreise gewählt. Beides gab es damals in Mecklenburg und Pommern noch nicht, so dass deren Vertreter von den Kirchenleitungen der früheren Landeskirchen dort in die Wahlversammlung gewählt wurden.

Inzwischen gehören die landeskirchlichen Dienste und Werke in Mecklenburg und Pommern zu den Hauptbereichen der Nordkirche, aus denen Mitglieder in die Wahlversammlung gewählt werden. Zudem gibt es auch in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern Konvente der Dienste und Werke, die jeweils vier (Mecklenburg) und zwei (Pommern) Mitglieder der Wahlversammlung wählen.

Wahlvorschläge für Werke-Synodale können außer von der Kammer für Dienste und Werke künftig auch von allen wahlberechtigten Gemeindegliedern sowie den Kirchengemeinderäten eingereicht werden. Vorschläge von Gemeindegliedern benötigen die Unterstützung von mindestens jeweils zehn weiteren Vorschlagsberechtigten. Im Falle einer Stellvertretung oder des Nachrückens entscheidet nunmehr auch bei Werke-Synodalen allein die Zahl der bei der Wahl erreichten Stimmen über die Reihenfolge. Bisher war zusätzlich ein Proporz von Ehrenamtlichen, Pastoren und Mitarbeitern zu beachten.

Im neuen Landessynodenbildungsgesetz der Nordkirche ist zudem eine präzisere Berechnungsmethode für die Verteilung der Mandate für Gemeinde- und Pastorensynodale unter den Kirchenkreisen vorgesehen.

Bis zur Konstituierung der Zweiten Landessynode gilt für die amtierende Synode das bisher geltende Recht.

Hintergrund:

Der Landessynode der Nordkirche gehören laut Verfassung 156 Mitglieder an. Die Synoden der 13 Kirchenkreise wählen 76 ehrenamtliche Mitglieder, 32 Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, 14 Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Mandatsverteilung richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in den Kirchenkreisen.

Eine Wahlversammlung, die die Vielfalt der Dienste und Werke in der Nordkirche repräsentiert, wählt 18 Synodale aus dem Bereich der landeskirchlichen Dienste und Werke (Werke-Synodale). Die landeskirchlichen Dienste und Werke sind untergliedert in sieben Hauptbereiche: Aus- und Fortbildung; Seelsorge, Beratung und ethischer Diskurs; Gottesdienst und Gemeinde; Mission und Ökumene; Frauen, Männer, Jugend, Medienwerk sowie Diakonie.

Die Kirchenleitung beruft 12 Mitglieder. Die Theologischen Fakultäten der Universitäten in Greifswald, Kiel und Rostock sowie der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg entsenden je ein Mitglied aus der Gruppe der Theologieprofessoren. Die Jugendvertretung der Landeskirche entsendet aus jedem Sprengel zwei Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht. Zwei Vertreter mit Rede- und Antragsrecht entsendet die Nordschleswigsche Gemeinde.

Datum
03.03.2017
Quelle
Stabsstelle Presse und Kommunikation
Von
Stefan Döbler
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