Einheitliche Interessenvertretung für Pastorinnen und Pastoren
20. November 2014
Lübeck-Travemünde. Ein einheitliches Vertretungsrecht für die rund 1.700 Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), das ab Juni 2015 in Kraft treten soll, hat die Landessynode heute (20. November) auf ihrer Tagung in Lübeck-Travemünde in erster Lesung beschlossen. Die zweite und abschließende Lesung ist für Samstag vorgesehen.
Damit sind die unterschiedlichen Regelungen der Pastorinnen- und Pastorenvertretungen der Pfingsten 2012 zur Nordkirche fusionierten Landeskirchen (Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, Pommersche Evangelische Kirche) in einem gemeinsamen Kirchengesetz zusammengeführt worden.
Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Pastorinnen und Pastoren. Insofern kommt ihr die Aufgabe einer berufsständischen Interessenvertretung zu. Zudem ist in gesetzlich geregelten Fällen der Pastorinnen- und Pastorenvertretung bei Versetzungen von Pastorinnen und Pastoren, Abordnungen, Versetzungen in den Warte- oder Ruhestand sowie bei einer Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
„Ziel muss es sein, eine Rechtsnorm zu haben, die unserer neuen Nordkirche entspricht“, hatte Propst Dr. Karl-Heinrich Melzer, Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, bei der Einbringung des Gesetzentwurfs für die Erste Kirchenleitung betont. In den Bereichen der früheren Nordelbischen Kirche und der früheren Landeskirche Mecklenburgs galten bislang die jeweiligen landeskirchlichen Gesetze über die Pastorenvertretungen. Auf dem Gebiet der früheren Pommerschen Evangelischen Kirche existierten keine kirchengesetzlichen Regelungen zum Vertretungsrecht. Die Tätigkeit erfolgte hier durch den Pommerschen Evangelischen Pfarrverein e.V.
Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung gestärkt
Neu ist die Regelung per Gesetz, dass die Pastorinnen- und Pastorenvertretung für das vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglied des Vorstands die Freistellung von seiner dienstlichen Tätigkeit im Umfang insgesamt eines ganzen Dienstauftrags beanspruchen kann, soweit keine pfarrdienstrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Außerdem wird die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung in der Pastorinnen- und Pastorenvertretung gestärkt.
Zurzeit findet eine Neuwahl der Pastorinnen- und Pastorenvertretung in der Nordkirche nach dem derzeit übergangsweise geltenden Pastorenvertretungsgesetz der früheren Nordelbischen Kirche statt. Sobald das neue Pastorenvertretungsgesetz der Nordkirche gilt, das am 1. Juni 2015 in Kraft treten soll, wird die neugewählte Pastorinnen- und Pastorenvertretung ihre Aufgaben nach diesem Recht weiterführen. Die ersten Wahlen nach dem neuen Kirchengesetz sind für das erste Halbjahr 2020 vorgesehen. Aus jedem der 13 Kirchenkreise können danach mindestens zwei Pastorinnen beziehungsweise Pastoren für die Vertretung gewählt werden