Mitarbeitervertreter im Interview

Was bedeutet der Mindestlohn für die Nordkirche?

8,50 Euro – das ist der Mindestlohn, der in Deutschland seit Anfang 2015 gilt
8,50 Euro – das ist der Mindestlohn, der in Deutschland seit Anfang 2015 gilt© epd-Bild

02. Februar 2015 von Timo Teggatz

Hamburg/Rostock. Rund vier Millionen Menschen profitieren vom Mindestlohn über 8,50 Euro, der seit Januar 2015 gilt. Welche Folgen hat das für die Nordkirche und die Diakonie? Thomas Franke, der Vorsitzende der Mitarbeitervertretungen der Nordkirche, gibt Auskunft und fordert ein einheitliches Arbeitsrecht für diakonische Einrichtungen.

Seit Anfang des Jahres gilt der flächendeckende Mindestlohn in Deutschland. Haben von dieser Regelung auch Beschäftigte der Nordkirche profitiert?

Thomas Franke: Im Bereich der Nordkirche hat sich durch die Einführung des Mindestlohns nichts geändert. Die kirchlichen Tarifverträge und Arbeitsvertragsordnungen lagen bereits im vergangenen Jahr in allen Entgeltgruppen über dem Niveau der neuen staatlichen Mindestanforderung. Etwas anders stellt sich die Situation im Bereich der Diakonie dar, die ihr Arbeitsrecht im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung selbst bestimmen kann. In der Arbeitsvertragsrichtlinie für das Gebiet Mecklenburg-Vorpommern wird umgehend eine Neuregelung der niedrigsten Entgeltgruppe durch die zuständige Arbeitsrechtliche Kommission erfolgen müssen.

Wie und bis wann soll dies geschehen?

Die Arbeitsvertragsrichtlinie kommt auf dem Dritten Weg zustande, das heißt, eine Arbeitsrechtliche Kommission aus kirchlichen Dienstgebervertretern und kirchlichen Dienstnehmervertretern entscheidet über die Neuregelung. Das sollen sie umgehend tun, eine zeitliche Fristsetzung ist jedoch nicht festgeschrieben. Normalerweise hätte es längst geschehen müssen. Im  Bereich des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern hat man daher eine Übergangslösung geschaffen.

 

Gibt es denn Fälle, in denen der Mindestlohn unterschritten wird?

Das Controlling ist in den Bereichen schwierig, wo diakonische Träger von Einrichtungen kein kirchliches Arbeitsrecht anwenden. Nach heutigem Kenntnisstand sind den zuständigen Spitzenverbänden der Mitarbeitervertretungen unserer drei Diakonischen Werke jedoch keine Fälle bekannt.

Und es gibt keine Möglichkeit, das neue Gesetz zu umgehen?

Ich kenne kein Beispiel. Das Diakoniegesetz unserer Nordkirche schreibt den diakonischen Dienstgebern die Anwendung kirchlich-diakonischen Arbeitsrechts allerdings nicht zwingend vor. Hier wäre aus meiner Sicht eine Nachjustierung der gesetzlichen Regelungen dringend vorzunehmen, wenn wir die Glaubwürdigkeit als Kirche nicht gefährden wollen.

Was würde sich dadurch ändern?

Dann müsste jede diakonische Einrichtung kirchliches Arbeitsrecht anwenden, egal ob Tarifvertrag oder Arbeitsvertragsrichtlinie. Das würde im Idealfall auch bedeuten, dass für gleiche Arbeit auch das gleiche Entgelt in allen diakonischen Einrichtungen gezahlt würde.

Eine alte Forderung der Mitarbeitervertretungen ist eine einheitliche Arbeitsrechtssetzung durch Tarifvertrag für alle Beschäftigten der Nordkirche und ihrer Diakonie. Woran scheitert es?

Ich denke, noch ist dieser Weg nicht gescheitert. Die Meinungsbildung in den zuständigen Gremien ist noch nicht abgeschlossen. Es sind immerhin verschiedene kirchenpolitische Argumente, die aufgrund der historischen Hintergründe der drei ehemaligen Kirchen im Norden durch die Fusion aufeinander abzustimmen sind.

Um welche Modelle geht es dabei?

Im Westen gibt es den Zweiten Weg, also Tarifverträge. Das ist so und das ist auch gut so. Aus Mecklenburg und Pommern wird die Befürchtung geäußert, dass ein Tarifvertragsweg die soziale Situation im Gebiet des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern nicht ausreichend berücksichtigen würde. Problematisch ist  nämlich die dort insgesamt immer noch niedrigere Einkommenssituation. Allerdings nehmen manche derer, die so argumentieren, den von Gewerkschaften ausgehandelten Besoldungstarif des Öffentlichen Dienstes trotzdem gern für sich selbst in Anspruch.

Sie denken an Pastoren...

...und Kirchenbeamte. Außerdem wird immer wieder angezweifelt, ob der Tarifvertragsweg kirchengemäß sei.  Hierzu hat die EKD in ihrem Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz aber bereits klare Aussagen getroffen. Auch ein Gutachten zum künftigen einheitlichen Arbeitsrecht in der Nordkirche hält den Tarifvertragsweg, wie er in der ehemaligen nordelbischen Kirche gewachsen ist, für angemessen. Nicht zuletzt wird auch die angespannte Wettbewerbssituation als Argument gegen einen Tarifvertragsweg genannt. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Flächentarifvertrag Soziales, der dann für alle Konkurrenten gelten würde, diesen Wettbewerb auf ein sinnvolles Niveau hin entschärfen würde.

In welchen Bereichen unterscheiden sich die Gehälter in Ost und West?

Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Zu verschieden stellen sich die unterschiedlichen Regelungen dar. Ein Beispiel dafür geben die unterschiedlichen Eingruppierungsordnungen. Eine Vergleichbarkeit ist immer nur einzelfallbezogen möglich. So gibt es z.B. in der Gruppe der Kirchenmusiker nur noch minimale Unterschiede, während im KiTa-Bereich Ost bis zu 20 Prozent Abweichung nach unten festzustellen ist.

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