Zweites Verfassungsänderungsgesetz in erster Lesung beschlossen
20. November 2014
Lübeck-Travemünde. Die Mitglieder der Landessynode haben heute (20. November) in erster Lesung das Zweite Verfassungsänderungsgesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland beschlossen. Es beinhaltet eine Veränderung bei der Zusammensetzung der Kammer für Dienste und Werke der Nordkirche
Konkret entfällt in der Neufassung von Artikel 120 Absatz 2 der Verfassung der Nordkirche „Kammer für Dienste und Werke“ das Wort „selbstständigen“. In der alten Version war eine Zugehörigkeit zur Kammer nur Vertreterinnen und Vertretern von selbstständigen Diensten und Werken möglich. Ausgeschlossen war hingegen eine Vertretung der kirchenkreislichen Regionalzentren, in denen die Arbeit der Dienste und Werke auf Kirchenkreisebene in einem unselbstständigen Werk des jeweiligen Kirchenkreises gebündelt wird. Die Verfassungsänderung betrifft auch das Pastoralkolleg und das Predigerseminar in Ratzeburg. Sie können zukünftig als unselbstständige Werke der Nordkirche ebenfalls ihre Vertreter in die Kammer entsenden.
Dr. Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, sagte in seiner Einbringung des Zweiten Verfassungsänderungsgesetzes: „Würde man der jetzigen Verfassungslage folgen, hätte das unerwünschte Folgen. Die Nicht-Berücksichtigung der unselbstständigen Dienste und Werke und des Pastoralkollegs und des Predigerseminars bei der Zusammensetzung der Kammer war nicht gewollt. Vielmehr ist dieses unbeabsichtigt durch die bisherige Verfassungsformulierung entstanden.“
Die Kammer der Dienste und Werke ist die kirchenpolitische Vertretung aller landeskirchlicher Dienste und Werke in der Nordkirche. Sie ist ein Forum des Austausches und hat die Aufgabe, Anliegen aus den Diensten und Werken in leitenden Gremien der Nordkirche zu thematisieren. Funktion und Aufgaben der Kammer der Dienste und Werke sind in Artikel 120 der Verfassung der Nordkirche definiert.