Landessynode der Nordkirche kommt Verfassungsauftrag nach:

Neues Gesetz zur Bildung der Kammer für Dienste und Werke

Dr. Henning von Wedel brachte das Kammerbildungsgesetz in die Landessynode ein
Dr. Henning von Wedel brachte das Kammerbildungsgesetz in die Landessynode ein© Nordkirche / Maren Warnecke

20. November 2014 von

Lübeck-Travemünde. Die 156 Synodalen haben auf der 9. Tagung der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) heute in Lübeck-Travemünde ein Kammerbildungsgesetz in erster Lesung beraten.

Die Landessynode kommt damit einem Auftrag der Verfassunggebenden Synode nach, die Kammer für die Dienste und Werke der Nordkirche neu gesetzlich zu regeln. Darin zeigt sich, welche wichtige Rolle den Diensten und Werken in der Nordkirche zukommt. Die Kammer ist die kirchenpolitische Vertretung aller landeskirchlichen Dienste und Werke, wie im Artikel 120 der Verfassung der Nordkirche definiert.

Dr. Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, sagte bei seiner Einbringung in die Landessynode: „Es handelt sich bei der Kammer für Dienste und Werke um ein Institut, das sich in der Nordelbischen Kirche bewährt hat und bei dem in der Verfassunggebenden Synode Einigkeit bestand, dass es in die neue Kirche übernommen werden soll.“ Sie sei eine institutionelle Verbindung zwischen den Organen der verfassten Kirche und der vielfältigen Landschaft der Dienste und Werke, welche nach dem Kirchenbild und der Verfassung der Nordkirche eine wesentliche Säule kirchlicher Tätigkeit darstelle. „Die Kammer soll alle Dienste und Werke der Nordkirche repräsentieren und nicht nur die, die ohnehin die Möglichkeit haben, über Mitarbeitersynodale, Pastorensynodale oder sonstige Dienst- und Werkesynodale in der verfassten Kirche mitzuwirken“, so von Wedel. Sie bilde ein Forum des Austausches und sei ein Sprachrohr, mit dessen Hilfe nicht nur Anliegen der Dienste und Werke an die übrigen Verfassungsorgane herangetragen werden könnten.

Die Geschäftsführung der Kammer obliegt dem Dezernat „Kirchliche Handlungsfelder“ im Landeskirchenamt der Nordkirche mit dem Dienstsitz in Kiel. Mitglieder Kraft Amtes sind: Landesbischof Gerhard Ulrich sowie alle Leitenden oder Sprechenden bestellten Personen der sieben Hauptbereiche der Nordkirche (Aus- und Fortbildung; Seelsorge/Beratung/Ethischer Diskurs; Gottesdienst und Gemeinde; Mission und Ökumene; Frauen, Männer und Jugend; Medienwerk; Diakonie).

Durch die Verabschiedung des Gesetzes werden nun bis Mitte 2015 siebzehn neue Vertreterinnen und Vertreter aus den Kuratorien der Hauptbereiche vorgeschlagen und durch die Erste Kirchenleitung der Nordkirche in die Kammer als Mitglieder berufen.

Die Besetzung durch hauptamtliche sowie ehrenamtlich Tätige ist dabei durch das Gesetz geregelt. Die Vollendung des 18. Lebensjahres ist Voraussetzung für die Berufung. Weiterhin werden je ein Mitglied aus den beiden Gruppen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen und Pastoren sowie sechs Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken, davon mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken der Kirchenkreise berufen. Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von sechs Jahren.

Die Kammer nimmt alle Belange der Dienste und Werke wahr, unabhängig davon, ob sie der verfassten Kirche angehören oder selbstständig organisiert sind. Sie benennt beispielsweise Projekte für die beiden Pflichtkollekten „Bildung und Erziehung“ und „Öffentliche Verantwortung“. Sie macht alle zwei Jahre personelle Vorschläge an die Kirchenleitung zur Verleihung der Bugenhagen-Medaille. Der Pröpstekonvent macht ebenfalls jedes Jahr Vorschläge. Die Bugenhagen-Medaille ist die höchste Ehrung, die die Nordkirche an Bürgerinnen und Bürger für ihr kirchliches Engagement verleiht. 

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