Die Kirchensteuer

Ihr Beitrag für die Kirche

Die Kirchensteuer ist ein Mittel der Selbstfinanzierung und orientiert sich an der finanziellen Leistungskraft des Einzelnen - sie ist der Beitrag der Kirchenmitglieder für ihre Kirche.

Im Raum der Nordkirche beträgt die Kirchensteuer neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer, sie geht also nicht vom Nettoeinkommen, sondern nur vom gesetzlichen Steuerbetrag ab. Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an uns weitergegeben. Der Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter wird von der Nordkirche mit 3 Prozent des Steueraufkommens bezahlt.

Herzlichen Dank!

Mit Ihrer Kirchensteuer fördern Sie das Leben Ihrer Nordkirche. Sie leisten einen wesentlichen finanziellen Beitrag dafür, dass der christliche Glaube weitergegeben und Menschen auf ihrem Lebensweg begleitet werden können - in den Gottesdiensten, durch die Arbeit in den Kirchengemeinden, in den Kindertagesstätten, in der Jugendarbeit, in der Erwachsenenbildung, in der Kirchenmusik oder in den vielen diakonischen Einrichtungen und Beratungsstellen. Ohne Ihre Unterstützung wäre der vielfältige Dienst der Nordkirche nicht möglich.

Die Kirche ist da, wo sie gebraucht wird. Damit folgt sie ihrem biblischen Auftrag: „Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst” - sagt Jesus. Diese Liebe kann man nicht mit Geld kaufen. Aber die Kirchensteuer gewährleistet, dass sich Menschen hauptberuflich Zeit nehmen können, um anderen zu helfen.

Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und für Ihre Bereitschaft, unsere Arbeit mit Ihrer Kirchensteuer zu unterstützen!

Ihre Nordkirche

Das Wichtigste im Überblick

Was ist die Kirchensteuer?

Unter Kirchensteuer versteht man die Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden kann (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV).

Kirchensteuern sind echte Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 3 AO). Sie dürfen nicht mit Beiträgen verwechselt werden. Zur Kirchensteuer wird das Beitragsrecht einer Religionsgemeinschaft dadurch, dass der Staat im staatlichen Kirchensteuergesetz den Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechtes den hoheitlichen Einzug garantiert, so dass sie durch staatliche Organe als Steuern erhoben werden kann.

Kirchensteuer ist ein Oberbegriff. Er umfasst

  • die Kircheneinkommensteuer,
  • die Kirchenlohnsteuer,
  • die Kirchensteuer auf Kapitalerträge,
  • und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

Die sogenannten Kirchensteuergläubiger der Kirchensteuern vom Einkommen sind in der Nordkirche die Kirchenkreise. Die Verwaltung der Kirchensteuer ist den Finanzämtern gegen Ersatz der entstehenden Kosten (sogenannter Verwaltungskostenanteil) übertragen worden.

Wer ist wann kirchensteuerpflichtig?

Die Kirchensteuer ist ein Pflichtbetrag der Kirchenmitglieder. Daher sind grundsätzlich alle Kirchenmitglieder der Nordkirche kirchensteuerpflichtig.

Jedoch zahlt Kirchensteuer nur, wer ein Einkommen bezieht und dafür Lohn- oder Einkommensteuer entrichtet. Die Nordkirche erwartet also nur von denjenigen Mitgliedern einen Beitrag zu den Kosten der kirchlichen Arbeit, die ihn ohne Not leisten können. Daher müssen beispielsweise Kinder, Studenten oder Arbeitslose, die über kein zu versteuerndes Einkommen verfügen, keine Kirchensteuer zahlen.

Selbstverständlich können alle Kirchenmitglieder die Leistungen der Kirche in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

Beginn der Kirchensteuerpflicht

Mitglied der Nordkirche ist:

  • wer getauft ist,
  • sich zum evangelischen Glauben bekennt,
  • und seinen Wohnsitz in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat.

Die Steuerpflicht eines Kirchenmitglieds beginnt bei:

  • Kircheneintritt
  • Zuzug
  • Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft

jeweils zu Beginn des folgenden Monats. Beim Übertritt muss zuvor die bisherige Kirchensteuerpflicht beendet sein. Bei Aufnahme oder Wiedereintritt benachrichtigt die Kirche die Meldestellen der Kommunen und das Finanzamt.

Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchenmitgliedschaft in der Nordkirche endet durch:

  • Tod
  • Aufgabe des Wohnsitzes
  • Übertritt in eine andere steuererhebende Religionsgemeinschaft*
  • und Kirchenaustritt.

Die Kirchensteuerpflicht endet im Falle der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft durch

  • Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
  • Aufgabe des Wohnsitzes mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,
  • Übertritt* mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist,
  • Kirchenaustritt mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Austritt erklärt wurde.

Die Kirchensteuer ist eine Jahressteuer. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht das ganze Kalenderjahr, so wird die Kirchensteuer anteilig festgesetzt. Dieses geschieht im Wege der so genannten Zwölftelung, das heißt, dass die Kirchensteuer für jeden Monat der bestehenden Kirchensteuerpflicht mit 1/12 des Jahresbetrages festgesetzt wird.

* Es bestehen nur im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern Übertrittsvereinbarungen mit anderen steuererhebenden Religionsgemeinschaften. In Hamburg und Schleswig-Holstein sind Übertritte auf Grund des staatlichen Rechts nicht zulässig.

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer beträgt in der Nordkirche einheitlich 9% der Einkommen-, Lohn und Kapitalertragssteuer.

Für alle Einkünfte, für die keine Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht besteht, fällt auch keine Kirchensteuer an. Oder ganz einfach: Wer keine Lohn- oder Einkommensteuer bezahlt, zahlt auch als Mitglied der Nordkirche keine Kirchensteuer. Die Kirchensteuer wird im Rahmen der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens als Sonderausgabe berücksichtigt und wirkt sich somit steuermindernd auf Ihre Einkommenssteuer und damit auch auf Ihre Kirchensteuer aus.

Die Obergrenze der Kirchensteuerzahlung beträgt maximal 3% des zu versteuernden Einkommens und wird in Hamburg und Schleswig-Holstein bereits im Rahmen der Festsetzung der Kirchensteuer durch das Finanzamt berücksichtigt.

Familien mit Kindern werden dadurch entlastet, dass im Rahmen der Ermittlung des für die Kirchensteuerberechnung maßgebenden zu versteuernden Einkommens für jedes Kind die Kinderfreibeträge berücksichtigt werden.

Wie wird die Kirchensteuer berechnet, wenn nur ein Ehepartner der Kirche angehört?

Ist bei einem verheirateten Paar ein Ehepartner Kirchenmitglied und der andere nicht, handelt es sich um eine so genannte glaubensverschiedene Ehe. Die Kirchensteuer bemisst sich im Grundsatz nach der Einkommensteuer, die auf das Kirchenmitglied entfällt.

Sofern die Ehegatten die Zusammenveranlagung beantragen, wird mindestens ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe besteuert den Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes, den es aus dem ihm wirtschaftlich zukommenden Einkommen des anderen Ehegatten bestreiten kann. Es bemisst sich nach der Höhe des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens und stellt einen Mindestbetrag dar, der von dem Kirchenmitglied auf Grund der Höhe des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens als Kirchensteuer zu entrichten ist.

Die Höhe des besonderen Kirchgeldes ergibt sich aus der Kirchgeldtabelle

Wie wird die Kirchensteuer eingezogen?

Lohnkirchensteuer

Neben der staatlichen Lohnsteuer des Arbeitnehmers ein und führt sie an das Finanzamt ab. Für die Berechnung und Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer sind nur die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte maßgebend. Sie geben u.a. Auskunft über Steuerklasse, Religionszugehörigkeit und Zahl der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Kinder.

Die letzte Lohnsteuerkarte in Papierform wurde für das Jahr 2010 ausgestellt. Sie gilt auch für die Einbehaltung der Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer der Jahre 2011 und 2012. Ab dem Jahr 2013 erhält der Arbeitgeber die für den Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuerabzug erforderlichen Daten aus der so genannten ELSTAM (Elektronisches Steuerabzugsmerkmal).

Den Beginn der Kirchensteuerpflicht (beim Kircheneintritt) oder die Beendigung der Kirchensteuerpflicht (etwa beim Kirchenaustritt) darf der Arbeitgeber nur berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechend geänderte Lohnsteuerkarte vorlegt bzw. ab 2013 ein entsprechend geänderter Datensatz vorliegt.

Die Änderung der für den Kirchensteuerabzug maßgeblichen Angaben der Lohnsteuerkarte bzw. der ELSTAM ab 1. Januar 2013 bei z.B. Aufnahme in die Kirche oder Kirchenaustritt nimmt die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung auf Antrag des Arbeitnehmers vor.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Seit dem 1. Januar 2009 werden private Kapitalerträge, soweit sie über den Sparer-Pauschbetrag (801 3 bei Ledigen bzw. 1.602 3 bei Verheirateten) hinausgehen, mit der so genannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belegt. Die Kirchensteuer beträgt neun Prozent der Abgeltungsteuer. In den Jahren 2009 bis 2013 behält das Kreditinstitut auf Antrag die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag ein. Entsprechende Vordrucke halten die Kreditinstitute bereit. Wird die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge durch das Kreditinstitut einbehalten, wird bereits bei der Bemessung der Abgeltungsteuer durch Anwendung eines verminderten Steuersatzes berücksichtigt, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Mit dem Steuerabzug entfällt die Verpflichtung zur Angabe der Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Sofern die Kirchensteuer nicht durch das Kreditinstitut einbehalten wird, sind die Kapitalerträge wie bis her im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann nach der einbehaltenen Abgeltungsteuer bemessen - ebenfalls unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzuges der Kirchensteuer.

Kirchensteuer vom Einkommen

Von allen steuerpflichtigen Einkünften, die nicht Arbeitslohn sind, wird die Kirchensteuer im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. Kirchensteuer durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben. Dieses geschieht durch die Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung, in der sie die Einkünfte zu erklären sind.

Was wird alles über die Kirchensteuer finanziert?

Die Nordkirche finanziert mit Ihrem Geld:

  • 1.000 Kirchengemeinden
  • 2.100.000 Gemeindemitglieder
  • 2.650 Kirchräume
  • 21.000 haupt- und nebenberufliche MitarbeiterInnen
  • 84.500 ehrenamtliche MitarbeiterInnen
  • 660 diakonische Einrichtungen

davon:

  • 280 Gemeindepflegestationen
  • 31 Wohnanlagen mit Altenwohnungen

Die Kirche dient mit ihren kulturellen und sozialen Einrichtungen nicht nur dem engeren Kreis der Christen, sondern der Gesellschaft im Ganzen. Darum ist es nötig, dass sie von breiten Bevölkerungsschichten finanziell mitgetragen wird. Dies ist, wie die Erfahrung zeigt, nur in einer Volkskirche mit geregelten Einnahmen möglich.

Wie ist die Kirchensteuer entstanden?

Die biblischen Wurzeln: der Zehnte

Die Unterstützung von Armen und Notleidenden ist ein urchristliches Anliegen, das der Nächstenliebe entspringt. Mancherorts verantworteten Bischöfe und Diakone als Vertrauenspersonen die gerechte Verteilung der Mittel.

Historisch betrachtet stand am Anfang die Erhebung des biblischen "Zehnten" – einer Naturalsteuer. Später folgten den Naturalabgaben Silberzahlungen, wie beispielsweise die Tempelsteuer, die zu Zeiten Jesu üblich war. Die urchristliche Gemeinde finanzierte wahrscheinlich ihre kirchlichen Aufgaben über Einlagen (deposita pietatis) und Spenden.

Die Entwicklung der Kirchenfinanzierung

Kirchliches Engagement wurde im Laufe der Jahrhunderte unterschiedlich finanziert. Mitgliedsbeiträge gab es bei den Frühchristen nicht. Aber schon zu Zeiten von Paulus wurden die hauptberuflichen gemeindlichen Mitarbeiter von den Gemeinden unterhalten.

Im nachkonstantinischen Römischen Reich, nachdem das Christentum ab dem 4. Jahrhundert Staatsreligion geworden war, erhielten die Kirchen unmittelbare Staatssubventionierung. Unter dem fränkischen König Pippin III. (741-768) wurde die Abgabe des Zehnten als Zwangsabgabe mit reichsrechtlicher Anerkennung eingeführt. Außerdem erwarben die Bistümer und Klöster immer größere Ländereien.

Die Kirche lebte jahrhundertelang von der Bewirtschaftung eigener Güter und der Abgabe des Zehnten von ihren Mitgliedern in Unabhängigkeit von weltlichen Mächten.

Die Kirche nach der Reformation

Dies änderte sich mit der Reformation. Zum einen wurden in den Städten kirchliche Zentralverwaltungen mit eigenständigem Kassenwesen (Kirchen-, Pfründen- und Armenkasse) gegründet, um die gerechtere Verteilung der vorhandenen Mittel zu erreichen. Vor allem fielen aber die kirchliche Ländereien und Besitztümer nach und nach in die Hände der Landesfürsten, die mit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 auch Oberhäupter der Kirchen wurden.

Die Trennung von Staat und Kirche

Im Zuge der Aufklärung kam es zur allmählichen Trennung von Staat und Kirche. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss im Jahre 1803 wurde die Kirche weitgehend enteignet. Die Kirchengüter fielen an den Staat. Gleichzeitig hob der Staat die Zahlung des Zehnten an die Kirchen auf. Damit war die Kirche ihrer beiden Einnahmequellen beraubt. Als Ausgleich übernahm der Staat - mehr schlecht als recht - die Finanzierung der Kirchen. Als die Aufgaben der Kirche mit der fortschreitende Industrialisierung wuchsen und dem Staat das Geld knapp wurde, schuf dieser - zunächst gegen den Widerstand der beiden großen Kirchen - die Kirchensteuer. Er reduzierte dadurch seine Ausgleichsverpflichtungen aus den Enteignungen der Säkularisation von 1803 auf einen relativ geringen Betrag von Staatsleistungen. Die Kirche konnte fortan einerseits ohne jede staatliche Einflussnahme über die Verwendung ihrer Steuereinnahmen frei entscheiden, ist aber andererseits in großem Maße von der Finanzierung durch ihre Mitglieder abhängig.

Kirche in der Weimarer Republik

Mit dem Ende des Deutschen Kaiserreiches im Jahr 1918 wurde die seit 1648 bestehende Verbindung von Thron und Altar aufgehoben. Die Kirche wurde wieder unabhängig vom Staat. Mit der Weimarer Verfassung von 1919 wurde das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in der Verfassung verankert und ihnen der Status von Körperschaften öffentlichen Rechts eingeräumt und damit das Recht Kirchenstuern - durch den Staat - zu erheben. Weitere wichtigste Bestimmungen sind die Religionsfreiheit, die Ablehnung einer Staatskirche, die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften durch die Landesgesetzgebung, der gesetzliche Schutz von Sonn- und Feiertagen und das Selbstverwaltungsrecht.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden zudem gewährleistet.

Die Kirche in der Bundesrepublik Deutschland

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung unverändert in das Grundgesetz übernommen (Art. 140). Die Erhebung der Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich im Grundgesetz (Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung) verankert. Dieses Recht wird allen Kirchen und Religionsgemeinschaften zugesprochen, die „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sind. Die jeweilige Landesgesetzgebung regelt die Einzelheiten. Ebenfalls ist geregelt, in welcher Form der Staat seine Hilfe bei der Erhebung und Durchsetzung der kirchlichen Steuerforderungen zur Verfügung stellt. Seitdem wird bei Kirchenmitgliedern ein prozentualer Anteil der Lohn- bzw. Einkommensteuer als Kirchensteuer durch die Finanzämter einbehalten.

Für die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Länder (Finanzämter) zahlt die Kirche sogenannte Verwaltungskostenanteile an die Länder, mit denen die dem Land durch die Verwaltung der Kirchensteuer entstehenden Kosten vergütet werden. Die bei den Finanzämtern eingehenden Kirchensteuern werden an die Landeskirche überwiesen. Die Kirchensteuern werden auf Grundlage der Haushaltsbeschlüsse der Synode und der geltenden Gesetze auf die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden verteilt.

Die Kirchensteuer, die heute von manchen Kritikern als "Zwangssystem" gekennzeichnet wird, ist das Ergebnis eines langen Trennungsprozesses von Staat und Kirche, ein wichtiges Stück kirchlicher Freiheit.

Auf welcher Grundlage ist die Kirchensteuer entstanden?

Artikel 4, Grundgesetz

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletztlich.

Die ungestörte Relgionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 140, Grundgesetz

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 136, (Weimarer Reichsverfassung)

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 137 (Weimarer Verfassung)

Es besteht keine Staatskirche.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.

Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138 (Weimarer Verfassung)

Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139 (Weimarer Verfassung)

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 141 (Weimarer Verfassung)

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Kontakt

Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen die Steuerabteilung im Landeskirchenamt der Nordkirche in Kiel zur Verfügung.

Gebührenfreie Rufnummer: 0800 1181204

steuern@lka.nordkirche.de

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0800 5040 602

Montag bis Freitag von 9-18 Uhr kostenlos erreichbar - außer an bundesweiten Feiertagen

Sexualisierte Gewalt

0800 0220099

Unabhängige Ansprechstelle für Betroffene von sexualisierter Gewalt in der Nordkirche.
Montags 9-11 Uhr und mittwochs 15-17 Uhr. Mehr unter kirche-gegen-sexualisierte-gewalt.de

Telefonseelsorge

0800 1110 111

0800 1110 222

Kostenfrei, bundesweit, täglich, rund um die Uhr. Online telefonseelsorge.de

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