Auftakt für breiten synodalen Informations- und Diskussionsprozess auf dem Weg zu einheitlichem Arbeitsrecht
25. Februar 2016
Lübeck-Travemünde (std). Landesbischof Gerhard Ulrich (Schwerin) hat heute (25. Februar) in Lübeck-Travemünde die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) über den Stand des Prozesses hin zu einem einheitlichen Arbeitsrecht in der Nordkirche informiert.
Davon betroffen sind rund 75.000 Beschäftigte in Nordkirche und Diakonie. Der Landesbischof dankte ihnen für ihr Engagement: „Sie leisten einen unverzichtbaren Beitrag dazu, dass wir unseren Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen, erfüllen können.“
Bei ihrer Gründung 2012 hatte die Nordkirche 2012 festgelegt, dass die arbeitsrechtlichen Regelungen der früheren Landeskirchen Mecklenburgs, Pommerns und Nordelbiens in ihren jeweiligen Gebieten zunächst fortgelten. Bis 2018 soll die Landesssynode auf dem Wege eines breiten synodalen Informations- und Diskussionsprozesses über eine einheitliche Arbeitsrechtssetzung beraten und entscheiden. Über ihre Geltung in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern sollen anschließend deren Synoden entscheiden.
Unterschiedliche Wege kirchlicher Arbeitsrechtssetzung
Landesbischof Ulrich beschrieb in seinem Bericht die üblichen Wege kirchlicher Arbeitsrechtssetzung: Beim „Ersten Weg“ legt der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen einseitig fest (Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamte). Für privatrechtliche kirchliche Arbeitsverhältnisse werden die Rahmenbedingungen im Konsens unter Beteiligung der Mitarbeitenden festgelegt: auf dem „Zweiten Weg“ in Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerorganisationen und auf dem „Dritten Weg“ durch die kirchliche, paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission. In den Fusionskirchen gab es unterschiedliche Traditionen.
Der Landesbischof verwies auf zwei 2015 vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes, wonach die Kirche in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes ein auf Konsens ausgerichtetes Verfahren der Arbeitsrechtssetzung vorsehen dürfe, das Arbeitskämpfe ausschließe, den Gewerkschaften aber eine Beteiligung ermögliche. In den Diakonischen Werken Hamburg und Schleswig-Holstein fänden sowohl der „Zweite Weg“ wie auch der „Dritte Weg“ Anwendung. In Mecklenburg und Pommern wurde das Arbeitsrecht durch Arbeitsrechtliche Kommissionen beschlossen („Dritter Weg“).
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat 2013 ein „Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse“ verabschiedet. „Dieses Gesetz nimmt das Leitbild der Dienstgemeinschaft in Kirche und Diakonie auf und verweist auf die daraus abzuleitende Konsequenz eines partnerschaftlichen Verfahrens zur Regelung der Arbeitsbedingungen“, sagte der Landesbischof. Auch für die Nordkirche werde darüber zu entscheiden sein, kündigte Ulrich an.
Darüber hinaus sei es die Aufgabe der Kirche, festzulegen, „ob und in welchen Bereichen sie von ihren Mitarbeitenden die Kirchenzugehörigkeit verlangt“, sagte der Landesbischof. Laut Loyalitätsrichtlinie der EKD ist für eine Beschäftigung in Kirche und Diakonie grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche Voraussetzung. Die EKD-Richtlinie werde gegenwärtig überarbeitet, so Ulrich: „Ziel dieser Überarbeitung soll sein, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwar beibehalten wird, die Ausnahmemöglichkeiten aber flexibler werden.“
Am 9. Juli 2016 ist ein Studientag der Landessynode vorgesehen, zu dem auch Vertreter der Mitarbeiterschaft und der Kirchenkreissynoden Mecklenburgs und Pommerns eingeladen sind. Gegenstand der Frühjahrstagung 2017 der Landessynode soll die Gesetzgebung zum Thema „Loyalität und Kirchenmitgliedschaft“ sein. Im Herbst 2017 ist die Gesetzgebung zum Verfahren der Arbeitsrechtssetzung geplant.