Landessynode der Nordkirche in Lübeck-Travemünde:

Diakoniegesetz in erster Lesung verabschiedet

Oberkirchenrat Wolfgang Vogelmann sprach zur Einbringung des Diakoniegesetzes
Oberkirchenrat Wolfgang Vogelmann sprach zur Einbringung des Diakoniegesetzes© Silke Stöterau / Nordkirche

20. September 2013 von Mathias Benckert

Lübeck-Travemünde. Mit großer Mehrheit haben die Mitglieder der Landessynode heute (20. September) in erster Lesung das Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) verabschiedet.

Es regelt die Zuordnung selbstständiger diakonischer Werke und Einrichtungen zur Nordkirche. Somit wird der Artikel der Nordkirchen-Verfassung, der besagt, dass Diakonie als Teil der kirchlichen Wesens- und Lebensäußerung verstanden wird, kirchengesetzlich umgesetzt.

Oberkirchenrat Wolfgang Vogelmann sagte in seiner Einbringung des Diakoniegesetzes: „Wo Kirche draufsteht, muss Kirche drin sein. Das gilt auch für diakonische Einrichtungen und Werke, die sich der Kirche zuordnen. Wie das auszusehen hat, regelt das Diakoniegesetz. 

Das Diakoniegesetz besagt, dass die Diakonie am Auftrag der Kirche Teil hat, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Des Weiteren regelt es die Beziehungen der drei Diakonischen Werke in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg zur Nordkirche. Zudem werden mit Verweis auf eine Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) die Kriterien genannt, damit eine diakonische Einrichtung nicht nur Mitglied eines Diakonischen Werkes sondern auch der Nordkirche zugeordnet wird. So muss eine diakonische Einrichtung in ihrer Satzung festschreiben, dass sie kirchlich-diakonische Zwecke verfolgt und ihre Gemeinwohlorientierung sicherstellt. Des Weiteren muss sie beispielsweise eine kontinuierliche Verbindung zur Nordkirche gewährleisten und das diakonische Selbstverständnis ihrer Mitarbeitenden fördern und stärken.

 

Hintergrund:

Artikel 121 der Verfassung der Nordkirche:

Diakonie

( 1 ) 1 Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. 2 Diakonisches Handeln hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 3 Diakonische Aufgaben werden von jeder Christin und jedem Christen sowie von der Kirche in allen ihren Gliederungen und Lebensbereichen wahrgenommen.

( 2 ) Soweit diakonisches Handeln in besonderen Einrichtungen geschieht, können diese in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sein.

( 3 ) 1 Die Diakonischen Werke – Landesverbände – sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Landeskirche und zugleich Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. 2 In ihnen schließen sich die Träger diakonischer Einrichtungen zusammen.

( 4 ) 1 Die Landeskirche unterstützt und fördert ihre Diakonischen Werke und die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages durch deren Mitglieder. 2 Den Diakonischen Werken kann die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Landeskirche zu entscheiden.

( 5 ) Die Landeskirche und die Diakonischen Werke vereinbaren besondere Formen der Zusammenarbeit zur Koordinierung derjenigen Aufgaben, die der gemeinsamen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen.

( 6 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

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