Praktische Erfordernisse, Anpassung an Sozialgesetze und Schweigepflicht

Landessynode änderte Pastorenvertretungsgesetz

© Heike Bäcker/Nordkirche

01. März 2018 von Stefan Döbler

Lübeck-Travemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat heute (1. März) die Vorlage der ersten Kirchenleitung für das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Pastorenvertretungsgesetzes beraten und in erster Lesung beschlossen. Damit wurde das Pastorenvertretungsgesetz von 2015 im Blick auf praktische Erfordernisse der Arbeit der Pastorinnen- und Pastorenvertretung in der Nordkirche, auf Veränderungen in der Sozialgesetzgebung sowie auf die Rechtsstellung der Mitglieder der Vertretung angepasst.

Propst Dr. Karl-Heinrich Melzer, der die Vorlage für die Kirchenleitung einbrachte, sagte: „Mit dieser Nachjustierung werden einerseits die Erfahrungen der ‚Nutzerinnen und Nutzer‘, also der Pastorinnen und Pastorenvertretung berücksichtigt und andererseits aus Sicht des Dienstherren, also der Landeskirche, gesetzlich notwendige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.“

So soll die Beschlussfähigkeit des Vorstandes der Pastorinnen- und Pastorenvertretung trotz großer Entfernungen in der Nordkirche und dienstlicher Verpflichtungen seiner Mitglieder künftig besser gewährleistet werden. Dazu wählt die Pastorinnen- und Pastorenvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit drei stellvertretende Vorstandsmitglieder. Diese treten im Verhinderungsfall oder bei Ausscheiden eines Mitglieds an dessen Stelle. In welcher Reihenfolge sie das tun, wird von den bei der Wahl auf sie entfallenen Stimmen bestimmt.

Die Landessynode aktualisierte das Pastorenvertretungsgesetz auch im Blick auf das seit dem 1. Januar 2018 geltende Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, dessen Vorschriften im Pastorenvertretungsgesetz Anwendung finden.

Mit dem Änderungsgesetz regeln die Synodalen auch die Verpflichtung von Pastorinnen- und Pastorenvertretern zur Verschwiegenheit. So haben diese über die ihnen in ihrer Funktion bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Vertretung oder aus ihrem Dienstverhältnis. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Ebenso wenig besteht sie gegenüber den übrigen Mitgliedern der Pastorinnen- und Pastorenvertretung sowie bei Personalangelegenheiten der Pastorinnen und Pastoren gegenüber der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle. Die Vorschriften über das Beichtgeheimnis und die seelsorgerische Schweigepflicht bleiben unberührt.

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