Verwaltungsvorgänge gestrafft, Zuständigkeiten klarer geregelt

Landessynode beschließt Kirchengesetz über das Bauen

Propst Marcus Antonioli, Mitglied der Kirchenleitung, stellte den Synodalen den Entwurf zum Kirchbaugesetz vor
Propst Marcus Antonioli, Mitglied der Kirchenleitung, stellte den Synodalen den Entwurf zum Kirchbaugesetz vor© Susanne Hübner, Nordkirche

27. Februar 2020 von Maren Warnecke und Stefan Döbler

Lübeck-Travemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat sich heute (27. Februar) mit der Vereinheitlichung der Baugesetzgebung der Nordkirche befasst. Dazu haben die Synodalen das Kirchengesetz über das Bauen in der Nordkirche (Kirchbaugesetz) beraten und in erster Lesung beschlossen.

Mit der Beschlussfassung über diese Gesetze werden die bisher in der 2012 gegründeten Nordkirche für den Bereich des Bauens fortgeltenden Kirchengesetze, Rechtsverordnungen und Richtlinien der früheren drei Landeskirchen Nordelbiens, Mecklenburgs und Pommerns abgelöst.

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Kirchliche Bautätigkeit diene „dem einen Auftrag, die Gemeinde Jesu Christi um Wort und Sakrament zu sammeln“, heißt es im Kirchbaugesetz. Mit der Pflege ihrer kirchlichen Denkmale und deren Kunst- und Ausstattungsgegenstände leiste die Nordkirche zudem ihren Beitrag zur gesamtgesellschaftlichen Verpflichtung, diese grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich zu machen und für zukünftige Generationen zu erhalten.

Laut Kirchbaugesetz ist es Aufgabe von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Landeskirche, für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume sowie der Kunst- und Ausstattungsgegenstände Sorge zu tragen, die zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich sind. Das Kirchengesetz gilt für alle Maßnahmen im Bereich der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege an kirchlichen Objekten.

Propst Marcus Antonioli, Mitglied der Kirchenleitung, sagte in seiner Einbringung: „Wir sind eine Landeskirche – und zugleich 13 Kirchenkreise mit unterschiedlichen Traditionen, unterschiedlicher Ausrichtung und Aufstellung. Ein gemeinsames Kirchbaugesetz soll uns in der Vielfalt der Objekte und auch in der Vielfalt der Äußerungen kirchlichen Lebens bestimmte Wegweiser und Handlungsrichtlinien anbieten.“ Mit dem neuen Kirchbaugesetz sollen zudem Verwaltungsvorgänge gestrafft sowie Zuständigkeiten klarer geregelt werden. „Damit erhalten sowohl Kirchengemeinden als auch die Fachleute auf den Ebenen von Landeskirche und Kirchenkreisen Handlungssicherheit“, so Antonioli.

Im Kirchbaugesetz sind Zuständigkeiten von Landeskirchenamt und Kirchenkreisen für die Genehmigung von Beschlüssen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise über Baumaßnahmen an Gebäuden, an Glocken und Orgeln geregelt. Auch Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert müssen genehmigt werden. Die Zuständigkeit für die denkmalrechtliche Genehmigung von Maßnahmen an kirchlichen Gebäuden ist gemäß den Staatskirchenverträgen mit den jeweiligen Bundesländern dem Landeskirchenamt der Nordkirche übertragen.

Um Verwaltungsprozesse zu vereinfachen und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, sollen unter anderem Zuständigkeiten der Kirchenkreise erweitert werden. Zudem kann das Landeskirchenamt die kirchenaufsichtliche Genehmigung im Einzelfall auf den jeweiligen Kirchenkreis übertragen.

Die für das Kirchbaugesetz erforderlichen verfassungsrechtlichen Anpassungen hatte die Landessynode zuvor beschlossen.

Marcus Antonioli, der zugleich Propst in der Propstei Wismar des Kirchenkreises Mecklenburg ist, hob hervor: „Da ein großer Teil der kirchlichen Gebäude unter Denkmalschutz steht, haben wir das Privileg und die Verantwortung, erster Ansprechpartner für unsere eigenen Denkmale zu sein.“ Ein gemeinsames Kirchbaugesetz müsse daher auch die Bedingungen der Staatskirchenverträge im Hinblick auf den Denkmalschutz beachten.

Die Landessynode bat die Kirchenleitung, das Kirchbaugesetz zum September 2024 zu evaluieren.

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(in Zusammenarbeit mit dem Offenen Kanal Schleswig-Holstein)

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