Regelungen zur Finanzierung von Versorgungsleistungen vereinheitlicht

Landessynode beschließt Kirchengesetz zur Altersversorgung

30. September 2016 von Stefan Döbler

Lübeck-Travemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat heute (30. September) die Regelungen zur Altersversorgung von Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vereinheitlicht. Dies war mit dem Zusammenschluss der früheren evangelischen Landeskirchen Nordelbiens, Mecklenburgs und Pommerns 2012 zur Nordkirche notwendig geworden.

Mit dem „Kirchengesetz über die rechtlich unselbstständige Stiftung Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Nordkirche“, das die Synodalen heute beraten und in erster Lesung beschlossen haben, wird das aus der früheren Nordelbischen Kirche übernommene Modell der Altersversorgung über eine rechtlich unselbstständige Stiftung weitergeführt. In den ehemaligen Landeskirchen Mecklenburgs und Pommerns gab es andere Versorgungssysteme.

Kirchenleitungsmitglied Bernhard Schick: „Vorausschauendes, verantwortliches Handeln“

Die Stiftung zur Altersversorgung der ehemaligen Nordelbischen Kirche war per Kirchengesetz von 1983 mit Sitz in Kiel errichtet worden. „Mit diesem Schritt vor 33 Jahren haben die damalige Kirchenleitung und die Synodalen sehr vorausschauend und verantwortlich gehandelt“, so Bernhard Schick, Synodaler aus Hamburg und Mitglied der Ersten Kirchenleitung, der den aktuellen Gesetzentwurf einbrachte. „Allen an diesem Entwurf Beteiligten ging es einerseits darum, sicherzustellen, dass die Nordkirche auch künftig ihren Verpflichtungen bei den Versorgungsleistungen nachkommen kann. Andererseits galt es, die entsprechenden Belastungen zu verstetigen.“

Für die bis 2005 in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis übernommenen Pastoren und Kirchenbeamten galt bereits in der früheren Nordelbischen Kirche eine Absicherung aus der damaligen Stiftung zur Altersversorgung in Höhe von 60 Prozent. Die übrigen 40 Prozent wurden aus Haushaltsmitteln finanziert. Für die ab 2006 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Übernommenen hatte die Stiftung eine Absicherung in Höhe von 100 Prozent der zukünftigen Versorgungsleistungen sicherzustellen. Durch den Fusionsvertrag zur Nordkirche wurde diese Regelung auch für die ehemalige pommersche und die ehemalige mecklenburgische Kirche übernommen.

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