Schriftprinzip und Dokumentation sind Elemente des reformatorischen Erbes

Landessynode der Nordkirche verabschiedet kirchliches Archivgesetz

Pastor Mathias Bartels, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, brachte das Archivgesetz in die Landessynode ein
Pastor Mathias Bartels, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, brachte das Archivgesetz in die Landessynode ein

16. November 2017 von Silke Stöterau

Lübeck-Travemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stimmte heute (16. November) in erster Lesung mehrheitlich für ein Kirchengesetz über das Archivwesen in der Nordkirche.

Pastor Mathias Bartels, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, brachte das Archivgesetz in die Landessynode ein. „Die Veranlassung für das Gesetzwerk ist eine doppelte: Zum einen ist eine Rechtsangleichung nach der Fusion zur Nordkirche durch das Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordkirche bis Ende 2017 angestrebt und zum anderen machen Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landesebene diese notwendig. Hierzu gehört das neue Bundesarchivgesetz, dass im März 2017 verabschiedet wurde.“

Das kirchliche Archivwesen sei Teil des kulturellen Gedächtnisses der Gesellschaft, so Bartels, „deswegen muss es in seiner wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung bewahrt und zugänglich gemacht werden: Grundsatz ist dabei, dass die wissenschaftliche Forschung bei der Benutzung frei ist; private und gewerbliche Nutzungen sind kostenpflichtig.“ Schriftprinzip und Dokumentation seien wesentliche Elemente des reformatorischen Erbes: „Die ‚ecclesia semper reformanda‘ benötigt Erinnerung und Reflexion ihres Handels“, so die Begründung zur Gesetzesvorlage.

Im Gesetzentwurf sind die Aufgaben der kirchlichen Archive, insbesondere des Landeskirchlichen Archivs, festgelegt. Unverändert bleibt die Verpflichtung der kirchlichen Körperschaften zur Unterhaltung eines sachgemäßen Archivs (§ 4). Mit dem neuen Kirchenreisverwaltungsgesetz (KKVwG) ist der überwiegende Teil der archivpflegerischen Aufgaben von den Kirchengemeinden auf die Kirchenkreise übergegangen. Angepasst sind weiterhin die Bestimmungen über die Schutzfristen. Hiermit ist insbesondere der personenbezogene Schutz an Informationen gemeint. Die Schutzfrist beträgt zehn Jahre.

Neu ist der Verzicht auf eine verbindliche Gebührenordnung für alle Archive. Das Archivgesetz benennt hier Grundsätze und Gebührentatbestände, anhand derer die Kirchenkreise und -gemeinden ihre eigenen Gebührensatzungen erstellen können. Der Rechtsausschuss hatte am Beginn der Beratung die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.  

Datum
16.11.2017
Quelle
Pressestelle der Nordkirche
Von
Silke Stöterau
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