Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen

Landessynode schafft gemeinsames Regelwerk für wichtige kirchliche Dienste

Abstimmung bei der Landessynode in Rostock-Warnemünde, Foto: Wendt/Nordkirche
Abstimmung bei der Landessynode in Rostock-Warnemünde, Foto: Wendt/Nordkirche

28. Februar 2019 von Stefan Döbler

Rostock-Warnemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat heute (28. Februar) weitere kirchenrechtliche Regelungen vereinheitlicht. Die 156 Synodalen berieten die Vorlage der ersten Kirchenleitung für das Kirchengesetz über die Einsegnung und den Dienst der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Bereich der Nordkirche (Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz – DGpDG) und stimmten in erster Lesung darüber ab.

Ziel der Gesetzesvorlage ist es, ein gemeinsames Regelwerk für das diakonisch-gemeindepädagogische Aufgabenfeld im Bereich der Nordkirche zu schaffen. Dieses ist aus Traditionen der Nordelbischen Kirche sowie der Landeskirchen in Mecklenburg und Pommern hervorgegangen, die 2012 zur Nordkirche fusioniert sind. Rechtliche Grundlagen für den Dienst von Diakoninnen und Diakonen sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sind bislang die vor Inkrafttreten der gemeinsamen Verfassung geltenden Bestimmungen der ehemaligen Landeskirchen.

Der Gesetzentwurf regelt, dass Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen nach Artikel 16 Absatz 6 der Verfassung der Nordkirche durch ordnungsgemäße Berufung „mit dem geordneten Dienst der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament“ beauftragt werden können.

Propst Antonioli: „Berufsperspektive in Diakonie und Kirche für junge Menschen“

Propst Marcus Antonioli brachte den Gesetzentwurf als Mitglied der Kirchenleitung ein. Dabei hob er hervor: „Der Dienst von Diakonen, Diakoninnen, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen prägt wesentlich das Leben in unserer Kirche. In aller Unterschiedlichkeit haben all diese Berufe Anteil an der Trias aus Bilden, Unterstützen und Verkündigen.“ Das neue Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz führe „das Beste aus unterschiedlichen Welten zusammen“, so Antonioli: „Hier werden verlässliche Standards für die Ausbildung und die Anstellung gesetzt sowie berufsbiographische Entwicklungschancen in der Kirche aufgezeigt.“

Schon heute präge der Dienst von Diakonen, Diakoninnen, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen die Gemeinschaft der Dienste in der Nordkirche: „Mit der Regelung zur Einsegnung und Einführung für diese Berufsgruppe erfährt ihr Dienst die gebührende Wertschätzung. Zudem regelt das Gesetz nun auch die fachliche und geistliche Begleitung für diese Berufsgruppe einheitlich. Das alles geschieht auch, um jungen Menschen eine attraktive Perspektive in Diakonie und Kirche zu bieten!“

„Der Dienst der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Pädagogen richtet sich an verschiedene Zielgruppen und geschieht durch bildendes, unterstützendes und verkündigendes Handeln“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Der Dienst der Diakoninnen und Diakone widme sich insbesondere dem diakonischen Auftrag der Kirche. Er solle dazu beitragen, Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und sozial ungerechten Verhältnissen zu helfen, eine selbständige Lebensführung und die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern sowie dazu, Ursachen von Notlagen und Benachteiligungen zu überwinden.

Der Dienst der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen widme sich insbesondere dem Bildungsauftrag der Kirche und der Gemeindeentwicklung. Dazu gehörten die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einschließlich der schulkooperativen Arbeit ebenso wie außerschulische Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie für Familien und Menschen in bestimmten Lebensabschnitten.

In weiten Teilen folgt der Entwurf des Kirchengesetzes dem Text „Perspektiven für diakonisch-gemeindepädagogische Ausbildungs- und Berufsprofile“ der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). „Dieser Text fand in den EKD-Gliedkirchen hohe Akzeptanz und Zustimmung. Darin werden ausdrücklich die Ähnlichkeiten, Überschneidungen und Gemeinsamkeiten des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes hervorgehoben und beide Berufsgruppen in einem Kompetenzmodell zusammengeführt“, heißt es in der Gesetzesvorlage. „Spezifische Unterschiede, Traditionen und eigenständige Ausprägungen bleiben gewahrt und respektiert.“ Der Entwurf trage auch den Erfordernissen der Weiterentwicklung fachlicher Standards Rechnung.

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