Landessynode der Nordkirche in Lübeck-Travemünde:

Neues Regelwerk zur Führung von Kirchsiegeln beschlossen

Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, bei seiner Einbringung zur Änderung des Siegelgesetzes vor der Landessynode der Nordkirche
Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, bei seiner Einbringung zur Änderung des Siegelgesetzes vor der Landessynode der Nordkirche© Silke Stöterau/Nordkirche

13. Juni 2014 von

Lübeck-Travemünde. Die 156 Synodalen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) haben heute (13. Juni) auf ihrer Tagung die Änderung des Siegelgesetzes in erster Lesung mehrheitlich beschlossen.

Das Gesetz regelt die Siegelberechtigung und -führung der kirchlichen Körperschaften in der Nordkirche. Es vereinheitlicht das bis dahin geltende Siegelrecht der drei ehemaligen Landeskirchen (Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und Pommersche Evangelische Kirche) mit Ausnahme von regionalen Besonderheiten.

So wurde beispielsweise eine Ausnahmeregelung für die „örtlichen Kirchen“ (Sondervermögen der Kirchengemeinden in Form einer Stiftung) im Kirchenkreis Mecklenburg eingeführt. Sie können nach neuer Gesetzesregelung ein selbständiges Kirchsiegel führen, müssen dies aber nicht mehr im Gegensatz zur alten Rechtsregelung. Ob bei eigenen Siegeln ein individuelles Siegelbild verwendet wird, das steht in der eigenen Entscheidung der Kirchgemeinde.

Das Gesetz bestätigt auch die Siegelberechtigung rechtskräftiger kirchlicher Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kirchenkreise Pommern und Mecklenburg. Eine Regelung wurde auch hinsichtlich der Fortführung der Siegelberechtigung einzelner rechtlich selbständiger Dienste und Werke auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Kirche geschaffen.

Vor der Landessynode sagte Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung der Nordkirche, bei der Einbringung des Änderungsgesetzes: „Mit der Entscheidung, am Kirchensiegel festzuhalten, hat sich der Verfassungsgeber für die Erhaltung einer jahrhundertalten Tradition entschieden.“ Mit der Neufassung des Siegelgesetzes hätte der Verfassungsgeber nicht erreichen wollen, dass jemand um seine Siegelberechtigung gebracht wird, der sie bisher gehabt hat. „Vielmehr beabsichtigt der Verfassungsgeber, das bisherige Siegelrecht neu zu ordnen. Um nun auch nach kirchlichem Recht eine unzweifelhafte Rechtslage herbeizuführen, werden die zweineuen Ausnahmen eingefügt.“ Und weiter: „Das Siegelgesetz ist ein Beispiel dafür, welche Aufgaben dem Gesetzgeber bei der Schaffung einer neuen Kirche zufallen unter welchen Gesichtspunkten vernünftigerweise Regelungen getroffen werden.“

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