Nordkirche trifft richtungsweisende Entscheidungen zu Kirchenwahl, Leitungsämtern und gesellschaftlicher Verantwortung
26. September 2026
Landessynode der Landessynode hat über Umgang mit AfD, Kirchenwahl 2028 und Leitungsämter beraten. Die Theologische Kammer arbeitet an einem Gutachten: Ist Rechtsextremismus Sünde?
Die III. Landessynode der Evangelisch‑Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat auf ihrer 5. Tagung vom vergangenen Donnerstag, 24. September 2026, bis zum heutigen Sonnabend, 26. September 2026, nach intensiven Beratungen und in großer Geschlossenheit wichtige Richtungsentscheidungen getroffen. Präses Anja Fährmann würdigte die Entscheidungen der Synodalen: „Die Synode hat mit großer Verantwortung entschieden, und ich bin den Synodalen dankbar für die Intensität der vergangenen Tage. Die Diskussionen waren zugewandt, verantwortungsbewusst und getragen von dem gemeinsamen Willen, die Nordkirche gut in die Zukunft zu führen.“
Bischof Tilman Jeremias gibt Bericht aus dem Sprengel Mecklenburg und Pommern
Zu Beginn des letzten Tagungstages setzten sich die Synodalen nach dem Bericht von Bischof Tilman Jeremias aus dem Sprengel Mecklenburg und Pommern mit den Ergebnissen der Landtagswahl in Mecklenburg‑Vorpommern und dem Umgang mit Vertreterinnen und Vertretern extremistischer Parteien wie der AfD auseinander. Bischof Jeremias hatte die Wahlergebnisse in einen größeren Zusammenhang von Gottvertrauen, Vertrauen in die Institution Kirche und das Vertrauen in die Demokratie eingeordnet. Er warnte vor Misstrauen und Angst und zeigte Beispiele, wie kirchliches Engagement Vertrauen stärkt. Medieninformation zum Sprengelbericht
Antrag der Kreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
Im Zusammenhang mit diesem Sprengelbericht diskutierten die Synodalen einen Antrag der Kreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Der Antrag richtet zwei Fragen an die Landessynode und die Kirchenleitung. Erstens: Welche Aufgabe und Verantwortung haben die Nordkirche und Christinnen und Christen im Umgang mit den politischen Absichten der AfD? Und zweites soll geprüft werden, ob Mitglieder der AfD oder weiterer populistischer Parteien und Organisationen, die dem christlichen Menschenbild widersprechen, kirchliche Leitungsämter übernehmen können?
Ist Rechtsextremismus Sünde?
Für die Kirchenleitung nahm Bischof Tilman Jeremias Stellung. Er verwies auf die klare Verpflichtung der Nordkirche, für Menschenwürde, Menschenrechte und gegen jede Form der Diskriminierung einzutreten. Zugleich betonte er, dass die Kirchenleitung ihre Entscheidungen nicht an Parteizugehörigkeiten knüpft, sondern an der Frage, ob Leitungspersonen bereit sind, Wesen und Auftrag der Kirche glaubwürdig zu vertreten. Die Kirchenleitung hat die Theologische Kammer beauftragt, die Frage zu bearbeiten, „ob Rechtsextremismus Sünde ist und welche Konsequenzen sich daraus für kirchliches Handeln ergeben“. Die Ergebnisse sollen zeitnah vorgelegt und in die weitere Meinungsbildung der Kirchenleitung einbezogen werden.
Gesetzesnovelle angekündigt
Zudem verwies der Bischof auf das Positionspapier der Kirchenleitung zum Umgang mit extremistischen politischen Strömungen sowie auf die EKD‑Empfehlung „Extremistisches politisches Engagement und kirchliche Ämter“. Darüber hinaus erklärte er, dass die Kirchenleitung eine Ergänzung des Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 5 Kirchengemeinderatswahlgesetz für sinnvoll halte, um die bestehenden Anforderungen an Leitungspersonen klarer sichtbar zu machen. Eine solche Änderung soll jedoch nicht ad hoc, sondern im Rahmen einer eigenständigen Gesetzesnovelle erfolgen, die auch dienst‑ und arbeitsrechtliche Regelungen einbezieht. Die Synode dankte der Kreissynode Pommern für ihren Antrag als wichtiges Signal, machte sich die Antwort der Kirchenleitung zu eigen und kündigte an, die Diskussion mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung der nächsten Schritte fortzuführen.
16‑Jährige können künftig in Kirchengemeinderäte gewählt werden
Ebenfalls am letzten Tag beschlossen die Synodalen das Kirchengesetz zur Neuregelung der Kirchengemeinderatswahl 2028 sowie das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Mitarbeitsanforderungsgesetzes in zweiter Lesung. Mit der Neuregelung der Kirchengemeinderatswahl wird die allgemeine Online‑Wahl künftig das reguläre Wahlverfahren sein; eine Antragsbriefwahl bleibt ergänzend möglich. Die Beteiligung junger Menschen wird gestärkt: Das Mindestalter für die Wählbarkeit wird auf das vollendete 16. Lebensjahr abgesenkt, und in größeren Kirchengemeinderäten soll künftig mindestens jedes zehnte Mitglied ein junger Mensch unter 27 Jahren sein. Die Mehrheit der Mitglieder in den Kirchengemeinderäten muss weiterhin ehrenamtlich sein.
Änderungsgesetz zur Geschlechtergerechtigkeit auf den Weg gebracht
Besonders intensiv wurde im Zusammenhang mit der Aufstellung von Wahllisten die Frage der Geschlechtergerechtigkeit diskutiert. Das Thema erwies sich als komplex und vielschichtig. Daher wurde das Gesetz in der der Synode vorliegenden Fassung zwar in zweiter Lesung beschlossen, zugleich aber ein Änderungsgesetz auf den Weg gebracht, das den Punkt der Parität neu regeln soll. Dabei geht es um das Verhältnis der Geschlechter und die Wahl in Listen unter Einbeziehung von Menschen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen.
Besondere Verantwortung für das evangelische Profil
Mit dem Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Mitarbeitsanforderungsgesetzes passt die Nordkirche ihre Regelungen zur beruflichen Mitarbeit an die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts an. Künftig entscheidet die konkrete Tätigkeit darüber, ob Kirchenmitgliedschaft erforderlich ist. Für Tätigkeiten von besonderer Bedeutung – etwa Verkündigung, Seelsorge, kirchlicher Unterricht sowie A‑ und B‑Kirchenmusik – bleibt sie zwingend; für Leitungsfunktionen, Küsterdienste, pädagogische Arbeit in Kitas oder Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für das evangelische Profil gilt sie künftig als Soll‑Vorschrift. Pauschale Ausschlussgründe entfallen.
