Landessynode beschließt pfarrdienstrechtliche Vorschriften:

Residenzpflicht, Vertretungsdienste und Amtshandlungen

Propst Dr. Karl-Heinrich Melzer brachte das Kirchengesetz zur Änderung pfarrrechtlicher Vorschriften in die Landessynode ein
Propst Dr. Karl-Heinrich Melzer brachte das Kirchengesetz zur Änderung pfarrrechtlicher Vorschriften in die Landessynode ein© Nordkirche / Silke Stöterau

24. November 2016 von Stefan Döbler

Lübeck-Travemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat heute (24. November) den Entwurf für das Erste Kirchengesetz zur Änderung pfarrdienstrechtlicher Vorschriften beraten und in erster Lesung beschlossen. Dabei geht es um weitere Anpassungen des 2014 übernommenen Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).

Im Blick auf die Regelungen zu Dienstwohnung und Residenzpflicht für Pastorinnen und Pastoren hatte die Nordkirche zunächst die Bestimmungen der früheren Nordelbischen Kirche übernommen, um diese nach Abschluss einer weiteren Diskussion erneut anzupassen, erläuterte der Hamburger Propst Dr. Karl-Heinrich Melzer, Mitglied der Ersten Kirchenleitung der Nordkirche, bei der Einbringung des Gesetzentwurfs. Darüber hinaus habe sich bei der Anwendung des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes seit seinem Inkrafttreten weiterer notwendiger Änderungsbedarf gezeigt, heißt es in der Vorlage der Ersten Kirchenleitung.

Wohnen im Pastorat: Spannungsfeld zwischen Dienst und Privatsphäre

„Das Wohnen im Pastorat ist – kurz gesagt – ein Wohnen im Spannungsfeld zwischen dienstlichen Ansprüchen und der Notwendigkeit einer individuellen Gestaltung“, sagte Karl-Heinrich Melzer. Er verwies einerseits auf den Anspruch der öffentlichen Zugänglichkeit eines Pastorates beziehungsweise Pfarrhauses und der Erreichbarkeit von Pastorinnen und Pastoren. Andererseits sei das Pastorat „eben nicht nur eine Erweiterung des Amtszimmers“, so Melzer: „Sondern es ist auch Schutzraum, Rückzugsort, Ort der Rekreation – ein Haus, das eben auch Privatsphäre ermöglichen muss. Für die Pastorin, für den Pastor, aber eben auch für alle anderen Angehörigen.“

Die Erste Kirchenleitung hält in ihrer Gesetzesvorlage an der Dienstwohnungs- und Residenzpflicht grundsätzlich fest – „bei gleichzeitiger flexiblerer Betrachtung des Einzelfalls“, so Melzer. Eine Änderung bezieht sich auf die Pflicht der Kirchengemeinde, Dienstwohnungen zuzuweisen. In begründeten Fällen kann die Kirchengemeinde beziehungsweise der Kirchengemeindeverband von der Pflicht, eine Dienstwohnung bereitzustellen, befreit werden, zum Beispiel, wenn der Pfarrstellenplan die Aufhebung der Pfarrstelle vorsieht oder die Pfarrstelle schwer zu besetzen ist.

Bisher konnte nur der Kirchengemeinderat den Antrag auf Befreiung von der Dienstwohnungs- und Residenzpflicht stellen, erläutert die Kirchenleitung in ihrer Vorlage. Künftig kann dies auch die Pastorin/der Pastor selbst tun. Anders als bisher hat das Landeskirchenamt bei der Erteilung der Befreiung das Benehmen (ernsthaftes Bemühen um Einvernehmen) mit der zuständigen Pröpstin/dem zuständigen Propst, dem Kirchenkreisrat und dem Kirchengemeinderat oder dem Verbandsvorstand herzustellen: „Diese Änderung ist ein Kompromiss, der versucht, sowohl das gesamtkirchliche Interesse als auch das Interesse der Beteiligten und der Betroffenen vor Ort besser in den Blick zu nehmen.“ Gleichzeitig trage der Kompromiss zu einer einheitlichen Genehmigungspraxis bei.

Weitere Änderungen und Vereinheitlichungen betreffen Regelungen zur Beauftragung von Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand für Vakanzverwaltungen und andere Vertretungsdienste. Dabei gehe es zunächst um notwendige Klarstellungen, so Propst Melzer: „Ruheständler, die wieder im Vertretungsdienst tätig werden, werden dienstrechtlich behandelt, wie die ‚anderen‘ Pastorinnen und Pastoren auch.“ So führe der Propst beziehungsweise die Pröpstin die Dienstaufsicht.

Die vorgeschlagene Regelung enthält eine Verordnungsermächtigung für die Kirchenleitung zur Regelung einer pauschalen Vergütung für vorübergehende und einzelne Vertretungsdienste. Danach können Kirchengemeinden auch eine Entschädigung für einzelne Vertretungsdienste an Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand zahlen. Dies gilt ebenso für Vertretungsdienste von Prädikantinnen und Prädikanten, die von diesen in Einzelfällen neben ihrem regulären Dienst geleistet werden.

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