Tag 3 der Tagung der Landessynode
26. September 2026
Die Landessynode hat am heutigen Sonnabend ihre 5. Tagung abgeschlossen. Nach drei intensiven Beratungstagen traf sie zentrale Entscheidungen zu Kirchenwahlrecht, Leitungsämtern und gesellschaftlicher Verantwortung. Präses Anja Fährmann würdigte die Beratungen als Ausdruck großer Geschlossenheit: „Die Synode hat mit großer Verantwortung entschieden.“
Zum Auftakt des Tages befasste sich die Synode mit dem Bericht von Bischof Tilman Jeremias. Er ordnete die Ergebnisse der Landtagswahl in Mecklenburg‑Vorpommern in einen größeren Zusammenhang von Gottvertrauen, Vertrauen in die Institution Kirche und Vertrauen in die Demokratie ein. Er warnte vor Misstrauen und Angst und zeigte auf, wie kirchliches Engagement Vertrauen stärkt.
Antrag der Kreissynode Pommern: Verantwortung im Umgang mit der AfD
Im Anschluss beriet die Synode einen Antrag der Kreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Der Antrag stellte zwei Fragen. Erstens: Welche Aufgabe und Verantwortung haben die Nordkirche und Christinnen und Christen im Umgang mit den politischen Absichten der AfD? Und zweitens soll geprüft werden, ob Mitglieder der AfD oder weiterer populistischer Organisationen, die dem christlichen Menschenbild widersprechen, kirchliche Leitungsämter übernehmen können? Für die Kirchenleitung nahm Bischof Tilman Jeremias Stellung. Er verwies auf die klare Verpflichtung der Nordkirche, für Menschenwürde, Menschenrechte und gegen jede Form der Diskriminierung einzutreten. Zugleich betonte er, dass kirchliche Entscheidungen nicht an Parteizugehörigkeiten geknüpft sind, sondern daran, ob Leitungspersonen bereit sind, Wesen und Auftrag der Kirche glaubwürdig zu vertreten.
Ist Rechtsextremismus Sünde?
Die Kirchenleitung hat die Theologische Kammer beauftragt, die Frage zu bearbeiten, „ob Rechtsextremismus Sünde ist und welche Konsequenzen sich daraus für kirchliches Handeln ergeben“. Die Ergebnisse sollen zeitnah vorgelegt und in die weitere Meinungsbildung einfließen. Zudem kündigte die Kirchenleitung eine Gesetzesnovelle an: Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 5 Kirchengemeinderatswahlgesetz soll präzisiert werden, um die Anforderungen an Leitungspersonen klarer sichtbar zu machen. Die Synode dankte der Kreissynode Pommern für ihren Antrag und wird die Diskussion weiterführen.
Kirchengemeinderatswahl 2028: 16‑Jährige künftig wählbar
Die Synode beschloss das Kirchengesetz zur Neuregelung der Kirchengemeinderatswahl 2028. Die allgemeine Online‑Wahl wird künftig das reguläre Wahlverfahren sein; eine Antragsbriefwahl bleibt möglich. Das Mindestalter für die Wählbarkeit wird auf 16 Jahre abgesenkt. In größeren Kirchengemeinderäten soll künftig mindestens jedes zehnte Mitglied ein junger Mensch unter 27 Jahren sein. Die Mehrheit der Mitglieder bleibt ehrenamtlich.
Geschlechtergerechtigkeit: Änderungsgesetz auf den Weg gebracht
Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Wahllisten wurde die Frage der Geschlechtergerechtigkeit intensiv beraten. Das vorliegende Gesetz wurde in zweiter Lesung beschlossen; zugleich wurde ein Änderungsgesetz auf den Weg gebracht, dass die Parität neu regeln soll – einschließlich der Berücksichtigung von Menschen, die sich keinem binären Geschlecht zuordnen.
Berufliche Mitarbeit: Anpassung an die Rechtsprechung
Mit dem Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Mitarbeitsanforderungsgesetzes passt die Nordkirche ihre Regelungen zur beruflichen Mitarbeit an die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts an. Künftig entscheidet die konkrete Tätigkeit darüber, ob Kirchenmitgliedschaft erforderlich ist. Für Tätigkeiten von besonderer Bedeutung – Verkündigung, Seelsorge, kirchlicher Unterricht sowie A‑ und B‑Kirchenmusik – bleibt sie zwingend. Für andere Tätigkeiten gilt sie künftig als Soll‑Vorschrift; pauschale Ausschlussgründe entfallen.
