Landessynode beschließt in erster Lesung Mitarbeitsanforderungsgesetz

Verkündigung, Seelsorge und kirchlicher Unterricht nur mit Kirchenzugehörigkeit

Dr. Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, erläuterte den Synodalen das Mitarbeitsanforderungsgesetz und die notwendig gewordenen Änderungen im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts
Dr. Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung, erläuterte den Synodalen das Mitarbeitsanforderungsgesetz und die notwendig gewordenen Änderungen im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts© Nordkirche, Maren Warnecke

29. September 2017 von Maren Warnecke

Lübeck-Travemünde. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat heute (29. September) den Entwurf für das Kirchengesetz über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsanforderungsgesetz) beraten und in erster Lesung beschlossen. Das neue Mitarbeitsanforderungsgesetz der Nordkirche folgt in wesentlichen Teilen einer Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 9. Dezember 2016.

Grundsätzliche Voraussetzung für eine berufliche Mitarbeit in Kirche und Diakonie in der Nordkirche bleibt demzufolge die Kirchenzugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD oder einer mit dieser in Kirchengemeinschaft verbundenen Kirche. Dies gilt uneingeschränkt für  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten in den Bereichen Verkündigung, Seelsorge oder kirchlicher Unterricht (Konfirmandenunterricht).

Bei anderen Berufsgruppen reicht die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Deutschland oder einer regionalen ACK auf dem Gebiet der Nordkirche angehören. Dazu zählen beispielsweise Dienststellenleiter, Leiterinnen von kirchlichen Bildungseinrichtungen, Küster sowie Kirchenmusikerinnen. Damit berücksichtigen Nordkirche und ihre Diakonie „die Erfüllung des kirchlichen Auftrags in seiner konkreten Ausgestaltung“, wie es im Kirchengesetz heißt. Referenten, Lehrerinnen sowie Erzieher sollen diese Voraussetzung ebenfalls erfüllen.

Darüber hinaus gibt es eine größere Öffnung zugunsten der Beschäftigung von Personen, die keiner christlichen Kirche angehören, abhängig von der Art der Aufgabe und unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und des jeweiligen Umfelds. „Bislang galt der Grundsatz, dass in der Nordkirche nur Arbeitnehmer mit einer Kirchenzugehörigkeit beschäftigt werden können. Das neue Mitarbeitsanforderungsgesetz versucht nun, einen vernünftigen Kompromiss zu finden zwischen den Anforderungen ans kirchliche Arbeitsrecht und den Herausforderungen der Arbeitswelt“, erläuterte Dr. Henning von Wedel, Mitglied der Ersten Kirchenleitung der Nordkirche, bei der Einbringung des Gesetzentwurfs. Gerade im Bereich der Diakonischen Werke gelte es, angemessen auf den Fachkräftemangel, beispielsweise in der Pflege, zu reagieren, so von Wedel weiter.

Auch das neue Mitarbeitsanforderungsgesetz unterstreicht unter anderem die Aufgabe der kirchlichen und diakonischen Anstellungsträger, ihre Dienststellen und Einrichtungen gemäß ihrer „evangelischen Identität“ zu gestalten und für eine „evangelische Prägung“ zu sorgen. Deshalb wird von den Mitarbeitenden ein loyales Verhalten erwartet, dass die evangelische Identität der Dienststelle achtet. Henning von Wedel: „Auch das neue Mitarbeitsanforderungsgesetz versteht kirchengemäßes Arbeitsrecht so, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Dienstgemeinschaft bilden.“

Das Mitarbeitsanforderungsgesetz löst das Kirchengesetz über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 10. Februar 2006 und die Verordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 3. Februar 2009 ab.

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