
Kirchengerichte
Die kirchliche Gerichtsbarkeit
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält nach Artikel 128 ihrer Verfassung ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht, ein Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten und ein kirchliches Disziplinargericht.
Kirchengerichtsgesetz
Das Kirchengerichtsgesetz der Nordkirche (KiGG) enthält allgemeine Vorschriften über die Gerichtsbarkeit, die Stellung der Richterinnen und Richter, die Gerichtsorganisation (Geschäftsstelle) und das Verfahren. Hier finden Sie das entsprechende Gesetz.
Kirchengerichte
Die Kirchengerichte wachen über die Einhaltung und rechte Anwendung kirchlichen Rechts. Eine kircheneigene Gerichtsbarkeit ist das notwendige Gegenstück zur kirchlichen Rechtsetzung. Beides ist Ausdruck des Selbstverwaltungsrechtes, das den Kirchen nach dem Grundgesetz zusteht.
Die Kirchengerichte bestehen aus ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, die durch einen von der Landessynode besetzten Richterwahlausschuss gewählt werden. Sie sind an Schrift und Bekenntnis sowie an das geltende Recht gebunden und üben ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus. Sie werden durch den Richterwahlausschuss für sechs Jahre gewählt und dürfen weder der Landessynode, der Kirchenleitung noch dem Kollegium des Landeskirchenamtes angehören.
Die Kirchengerichte haben ihren Sitz in Kiel. Für die Kirchengerichte wird beim Landeskirchenamt eine gemeinsame Geschäftsstelle gebildet. Diese ist derzeit mit zwei Mitarbeiterinnen in Hamburg angesiedelt.
Verfassungs- und Verwaltungsgericht
Das Kirchengericht ist zuständig für Streitigkeiten aus dem kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Es besteht aus zwei Kammern. Das Kirchengericht entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied, zwei rechtskundigen beisitzenden Mitgliedern sowie jeweils einem ordinierten und einem nicht ordinierten beisitzenden Mitglied. Präsident des Kirchengerichts ist Herr Dr. Michael Labe, Richter am Oberlandesgericht Hamburg. In Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht finden folgende Gesetze Anwendung:
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz der Nordkirche (VerfVwGG), sowie ergänzend:
Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (VwGG.EKD).
Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
Das Kirchengericht ist zuständig in mitarbeitervertretungsrechtlichen Angelegenheiten. Es besteht aus drei Kammern. Für den Bereich der Diakonischen Werke und ihrer Mitglieder wurden fünf weitere Kammern errichtet (diakonische Kammern). Das Kirchengericht entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite. Präsidentin des Kirchengerichts ist Frau Dagmar Raasch, Direktorin des Arbeitsgerichts Neumünster.
In Verfahren vor dem Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten finden folgende Vorschriften Anwendung:
Kirchengerichtsgesetz MAV der Nordkirche (MAVKiGG) und Rechtsverordnung Diakonische Kammern kirchenrecht-nordkirche.de/document/38215
Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) mit dem Ergänzungsgesetz der Nordkirche (MVGErgG) kirchenrecht-nordkirche.de/document/37664
Geschäftsverteilungsplan des Kirchengerichtes (pdf)
Disziplinargericht
Das Kirchengericht ist zuständig bei Amtspflichtverletzungen von Pastorinnen und Pastoren. Es besteht aus einer Kammer. Das Kirchengericht entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied, zwei ordinierten beisitzenden Mitgliedern und zwei nicht ordinierten beisitzenden Mitgliedern, davon mindestens einem rechtskundigen beisitzenden Mitglied. Präsident des Kirchengerichts ist Herr Kai Schröder, Vorsitzender Richter am Landgericht Lübeck. In Verfahren vor dem Disziplinargericht kommen folgende Gesetze zur Anwendung:
Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD) mit dem Ergänzungsgesetz der Nordkirche (DGErgG).
Adresse und Hinweis
Kirchengerichte der Nordkirche
Shanghaiallee 14, 20457 Hamburg
Telefon +49 40 369002-50
Fax +49 40 369002-59
Wichtiger Hinweis zu E-Mail
Der Kommunikationsweg über E-Mail steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Per E-Mail können in gerichtlichen Verfahren weder Anträge noch Schriftsätze rechtswirksam eingereicht werden.
Wollen Sie einen Verfahrensantrag oder einen Schriftsatz übermitteln, ist für die - ggfs. fristwährende - Wirksamkeit des Eingangs eine Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege zwingend erforderlich.
Diakonische Kammern
Für die diakonischen Kammern am Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten wurden am Sitz der jeweiligen Diakonischen Werke Außenstellen der Geschäftsstelle eingerichtet (für den Bereich Mecklenburg-Vorpommern bleibt die allgemeine Geschäftsstelle zuständig):
Weitere Informationen und Kontakt
Informationen zur Rechtsprechung der Nordkirche finden Sie hier: