Fördergelder für Jugendarbeit sind nun einfacher zu beantragen
05. November 2020
Der Förderfonds des Evangelischen Kinder- und Jugendwerkes Mecklenburg hat vier neue Schwerpunkte definiert, für die eine Förderung beantragt werden kann. Zudem wurde das Antragsverfahren flexibler gestaltet, so dass nun zweimal pro Jahr Gelder abgerufen werden können.
Insgesamt stehen 80.000 Euro zur Verfügung, nachdem der Kirchenkreis die Summe im Vorjahr um 30.000 Euro erhöht hatte. Förderfähig sind Projekte aus insgesamt neun Kategorien, davon vier neue.
Unverändert bleiben die Kapitel Kinder- und Jugendfreizeiten (1), Aus- und Fortbildungen von ehrenamtlichen Jugendgruppenleitern (2), selbstorganisierte Jugendarbeit (3) sowie die Unterstützung finanziell schwächer gestellter Familien bei Freizeiten ihrer Kinder (6) und die Härtefallklausel (8).
Auch jugendpolitische Veranstaltungen förderfähig
Neu ist, dass unter Kapitel 4 künftig jugendpolitische und jugendreligiöse Veranstaltungen finanziell unterstützt werden. „Dazu zählen beispielsweise Fahrten und Seminare, deren Bildungsanteil im Blick auf Politik, Kultur, Ökologie oder Theologie mindestens sechs Stunden ausmachen muss“, erläutert Kinder- und Jugendpastorin Hanna Wichmann. Unter Kapitel 5 seien zudem jugendkulturelle Veranstaltungen förderfähig, wie Seminare und Fahrten auf denen zum Beispiel ein Theaterstück geprobt wird.
Kapitel 7 steht unter dem Thema "Jugend in der Region". Dies richtet sich besonders an Kirchengemeinden, bei denen die Angebote hauptsächlich durch Ehrenamtliche gestaltet werden, für die dann eine Aufwandsentschädigung beantragt werden kann. Unter Kapitel 9 können zusätzliche Finanzmittel für Freizeiten und Fahrten beantragt werden, wenn „nachweisbar auf regionalen, ökofairen und nachhaltigen Einkauf geachtet wird“, so Kinder- und Jugendpastorin Wichmann.
Herbst und Frühjahr als Anmeldeschluss
Zudem gibt es ein weiteres Novum in Sachen Antragsstellung: Für Kapitel 3 entfallen fortan feste Antragsfristen, die Gelder können kurzfrisitig beantragt werden. Für alle anderen Kapitel gelten flexiblere Fristen: Ab sofort gibt es zweimal im Jahr die Möglichkeit, Anträge einzureichen. Heißt: Für alle Veranstaltungen im ersten Halbjahr, also vom 1. Januar bis 30. Juni, müssen die Anträge bis 15. November eingereicht sein; für alle Veranstaltungen im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember eines jeden Jahres gilt die Anmeldefrist 15. April.