Landessynode der Nordkirche

Neues Gesetz: 16 Paragrafen regeln die Kirchenmitgliedschaft

Wer Mitglied der evangelischen Nordkirche sein kann, ist jetzt durch ein Gesetz geklärt (Symbolbild)
Wer Mitglied der evangelischen Nordkirche sein kann, ist jetzt durch ein Gesetz geklärt (Symbolbild)© epd-bild / Stefan Arend

26. Februar 2016 von Simone Viere

Lübeck-Travemünde. Die Frage, wer Mitglied der evangelischen Nordkirche sein kann, ist jetzt durch ein Gesetz geklärt. 16 Paragrafen regeln künftig die Frage der Mitgliedschaft. Geklärt werden musste unter anderem, was passiert, wenn ein Pastor die Wiederaufnahme eines früheren Kirchenmitglieds ablehnt.

Betroffene können sich künftig beim vorgesetzten Propst beschwerden, haben aber keinen Anspruch auf Mitgliedschaft. Das Kirchenparlament stimmte dem Gesetz am Donnerstagabend in Lübeck-Travemünde in erster Lesung einstimmig zu.

Schwierig ist die Frage der Neuaufnahme, weil die Taufe einerseits eine geistliche Feier und andererseits ein juristischer Akt ist, der zur Aufnahme in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts führt. So regelt Paragraf 1, dass alle Getauften grundsätzlich Mitglieder der Kirche Jesu Christi sind. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch juristisch Mitglied der evangelischen Nordkirche sind.

Wer wieder eintreten will, muss sowohl eine Taufe als auch einen Wohnsitz in einer Gemeinde der Nordkirche nachweisen. Geklärt werden muss daher unter anderem, wie jemand nachweisen muss, dass er früher Mitglied der Kirche war. Beschlossen wurde auf Antrag, dass vor der Wiederaufnahme ein geistliches Gespräch stehen soll.

16 Wiedereintrittsstellen in der Nordkirche

Geregelt wird auch die Arbeit der 16 Wiedereintrittsstellen der Nordkirche. Sie sind unter anderem am Hamburger Michel, an der Kieler Marktkirche St. Nikolai, in der Kirchenkreisverwaltung Rendsburg und im Propsteibüro Demmin zu finden. Darüber hinaus gibt es eine mobile Wiedereintrittsstelle für die Urlaubsorte.

Allerdings können auch Menschen aus anderen Bundesländern in einer Wiedereintrittsstelle der Nordkirche eintreten: Wer als Münchner beispielsweise während eines Sylt-Urlaubs eintreten will, bleibt erst einmal Gemeindemitglied in seiner Münchner Gemeinde. Erst danach dürfte er sich dann nach Sylt „umgemeinden”.

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