Tag 2 der Tagung der Landessynode
25. September 2026
Die Synode der Nordkirche berät in Lübeck Travemünde über geistliche Leitung, Kirchengemeinderatswahl, das Wahlergebnis in MV und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Lesen Sie hier unsere Zusammenfassung des zweiten Sitzungstages.
Zum Nachlesen: Unsere Pressemitteilungen zur Synodentagung
Präses Anja Fährmann: Mutige Entscheidungen in einer schwierigen Welt
Nordkirche stärkt gemeinsame geistliche Leitung und regionale Präsenz
Der zweite Tag begann mit einer Andacht, die den geistlichen Akzent des Synodengottesdienstes vom Vorabend aufnahm. Im Anschluss beriet die Synode zwei zentrale Kirchengesetze in erster Lesung. Mit dem Kirchengesetz zur Neuregelung der Kirchengemeinderatswahl 2028 wurde eine einheitliche Wahlordnung für alle Kirchengemeinden auf den Weg gebracht. Die allgemeine Online‑Wahl soll künftig das reguläre Wahlverfahren sein; eine Antragsbriefwahl bleibt ergänzend möglich.
Die Beteiligung junger Menschen wird gestärkt: Das Mindestalter für die Wählbarkeit wird auf das vollendete 16. Lebensjahr abgesenkt, und in größeren Kirchengemeinderäten soll künftig mindestens jedes zehnte Mitglied ein junger Mensch unter 27 Jahren sein. Die Mehrheit der Mitglieder muss weiterhin ehrenamtlich sein.

Besonders intensiv wurde die Frage der Geschlechtergerechtigkeit diskutiert. Das Thema erwies sich als komplex und vielschichtig. Daher wurde das Gesetz in der der Synode vorliegenden Fassung zwar in erster Lesung beschlossen, aber zugleich ein Änderungsgesetz dazu auf den Weg gebracht, das den Punkt der Parität neu regeln soll. Dabei geht es um das Verhältnis von Geschlechtern und die Wahl in Listen unter Einbeziehung von Menschen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen.

Ebenfalls in erster Lesung beriet die Synode das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Mitarbeitsanforderungsgesetzes. Die Nordkirche passt damit ihre Regelungen zur beruflichen Mitarbeit an die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts an. Künftig entscheidet die konkrete Tätigkeit darüber, ob Kirchenmitgliedschaft erforderlich ist.
Für Tätigkeiten von besonderer Bedeutung – etwa Verkündigung, Seelsorge, kirchlicher Unterricht sowie A‑ und B‑Kirchenmusik – bleibt sie zwingend; für Leitungsfunktionen, Küsterdienste, pädagogische Arbeit in Kitas oder Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für das evangelische Profil gilt sie künftig als Soll‑Vorschrift. Pauschale Ausschlussgründe entfallen.

Zudem standen auf der Tagung der Synode zahlreiche Wahlen an. Gewählt wurden unter anderem Mitglieder in die EKD‑Synode, die VELKD‑Generalsynode, die Vollkonferenz der UEK sowie verschiedene Ausschüsse der Landessynode.
